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Schulausschluss im Zusammenhang mit dem Coronavirus

So sollten Schulen bei Verletzung der Maskenpflicht und dem Auftauchen Krankheitssysmptome reagieren

In derselben Sekundarschule erschienen am gleichen Tag ein Schüler mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinwiesen, und ein anderer mit einer aus durchlässigem Mückenschutzstoff gefertigten Gesichtsmaske. Der Schulleiter schickte beide nach vorgängiger Benachrichtigung der Eltern nach Hause. Letzteren teilte er im einen Fall mit, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht bis zur Symptomfreiheit bzw. zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses gelte, im anderen Fall bis zur Bereitschaft, eine geeignete Gesichtsmaske zu tragen. Die Eltern zweifeln die Rechtsgrundlage für die Ausschlüsse an.

Die kantonalen «Richtlinien Coronavirus - Schulen und Kitas» enthalten Hinweise für den Schulausschluss von symptomatischen Kindern und Jugendlichen. Dass Schüler mit Krankheitssymptomen dem Unterricht fernzubleiben haben, galt schon vor der Corona-Pandemie und für einen entsprechenden «Ausschluss» bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage. Weniger klar ist der Fall beim Schüler, der die Maskenpflicht verletzt. Weder in den erwähnten Richtlinien noch im Rahmenschutzkonzept für die Volksschulen finden sich entsprechende Hinweise. Zwar sind die Schulleitungen für die Umsetzung des Schutzkonzeptes in ihren Schulen verantwortlich und die Maskenpflicht für Schulen ist in der kantonalen Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen geregelt. Aus der Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht ergibt sich allerdings noch keine Ermächtigung des Schulleiters, einen Schüler, der dieser Pflicht nicht nachkommt, vom Präsenzunterricht auszuschliessen.

In diesem Sinne hat jüngst das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und auch gleich klargestellt, dass das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss vom derzeit verpflichtenden Präsenzunterricht auch dann gilt, wenn der betroffene Schüler im Fernunterricht beschult wird. Als Ermächtigungsgrundlage dienen kann hier allerdings die Bestimmung des Schulgesetzes, nach der die Schulleitung in dringenden Fällen berechtigt ist, vorsorglich Schülerinnen oder Schüler, die durch ihr Verhalten den Unterricht oder die Mitschüler gefährden, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen (§ 61 Abs. 3).

Eine konkrete Gefährdung der Mitschüler etwa durch eine Corona-Infektion des betreffenden Schülers muss nicht vorliegen. Es genügt eine Störung des ordnungsgemässen Schulbetriebs durch eine andauernde Verletzung einer Pflicht, die dem Gesundheitsschutz und letztlich der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts dient. Da ein solcher Ausschluss nur vorläufig erfolgen darf, ist je nach den konkreten Umständen - die Dauer des Ausschlusses hängt zum einen von der Geltungsdauer der Maskenpflicht, zum anderen von der andauernden Pflichtverletzung ab - die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage neu zu beurteilen. Zeichnet sich ein länger andauernder Ausschluss vom Präsenzunterricht ab, muss dieser wohl von der Volksschulleitung oder von den für den Gesundheitsschutz zuständigen Stellen (Schul- oder Kantonsarzt) angeordnet werden.

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Der erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2020 (18 L 1608/20) ist unter https://www.vg-duesseldorf.nrw.de abrufbar.

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenElternMelde- und Anzeigepflicht
Erscheinungsjahr: 2021

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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