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Erst wer an seine Grenzen stösst, ist meldepflichtig

Fachpersonen ausserhalb des Schulbereichs sind nur dann meldepflichtig, wenn sie die Kindeswohlgefährdung nicht selber im Rahmen ihrer Tätigkeit abwenden können

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue bundesweite Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden ( KESB ). Danach unterliegen nicht mehr nur Lehr- und Fachpersonen aus dem Schulbereich der Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die KESB zu erstatten. Eine solche Meldepflicht gilt neu auch für andere Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Dazu gehören etwa Mitarbeitende von privaten Kindertagesstätten sowie professionelle Sporttrainerinnen und Sporttrainer. Nicht gemeint sind dagegen beispielsweise Leitungspersonen des freiwilligen Schulsports.

Nach dem kantonalen Schulgesetz sind die Schulleitung sowie die Lehr- und Fachpersonen verpflichtet, die KESB zu benachrichtigen, wenn Missstände zu ihrer Kenntnis kommen, die ein Einschreiten zum Zwecke des Kindesschutzes erfordern. Anders als im Bundesrecht ist nicht von Melde-, sondern von Anzeigepflicht die Rede, was terminologisch unglücklich ist und klar von einer allfälligen Anzeigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Falle der Kenntnis eines Offizialdelikts zu unterscheiden ist. Auch unterscheidet das Schulgesetz nicht zwischen Lehrpersonen, die im obligatorischen oder im nachobligatorischen Bereich unterrichten. Letztere fallen übrigens, wenn sie an öffentlichen Schulen unterrichten, richtigerweise bereits nach der Bundesregelung unter die Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit.

Lehrpersonen definiert das Schulgesetz als Personen, die für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik zuständig sind. Als Fachpersonen gelten Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Tagesstrukturen, Unterrichtsassistenz oder die Mediothek zuständig sind. Zu den Fachpersonen in den Tagesstrukturen gehören die Leitungen der Tagesstrukturen, die Gruppenleitungen sowie alle Personen, die in den Tagesstrukturen Betreuungs- und Förderfunktionen wahrnehmen (nicht also Vorpraktikantinnen, Koch- und Hauswirtschaftspersonal). Bei den im Schulgesetz nicht erwähnten Fachpersonen aus den Bereichen Schulpsychologie, Schulsozialarbeit und Schulgesundheit ergibt sich eine Meldepflicht aus ihrer amtlichen Tätigkeit, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen. Dies ist bei Schulpsychologen und Schulärztinnen der Fall, weshalb sie zwar nicht meldepflichtig, aber – und das ist neu – ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis meldeberechtigt sind. Damit entfällt die bürokratische Hürde der Berufsgeheimnisentbindung zugunsten der Möglichkeit einer frühen Intervention durch die KESB im Interesse des Kindes.

Die betroffenen Fachpersonen sind nach der neuen Melderegelung nur dann meldepflichtig, wenn sie die Kindeswohlgefährdung nicht selber im Rahmen ihrer Tätigkeit abwenden können. Das Einschreiten der KESB soll subsidiär sein, denn es gehört ja beispielsweise zu den Aufgaben der Schulsozialarbeit, selber Lösungen für Gefährdungen herbeizuführen. Erst wenn die betroffenen Fachpersonen an ihre Grenzen stossen, sind sie meldepflichtig.

In der Schulpraxis erfolgen Gefährdungsmeldungen regelmässig nicht durch Lehr- oder Fachpersonen, sondern durch die Schulleitung. Nach der neuen Regelung erfüllt die Meldepflicht explizit auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. Eine interne Meldung dürfte aber dann nicht ausreichen, wenn sie auf Kosten des Kindeswohls geht, das heisst wenn eine dadurch eingetretene Verzögerung dazu führt, dass die KESB eine Gefährdung nicht mehr wirksam wird abwenden können.

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht, ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: KindesschutzMelde- und AnzeigepflichtAufsicht und Haftung
Erscheinungsjahr: 2018

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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