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Schulausschluss statt Schulabschluss

Wiederholte Absenzen können Ausschluss von den Prüfungen rechtfertigen

Böses Erwachen für Schüler X: Bis wenige Wochen vor Beginn der Diplomprüfung leistete er sich zahlreiche unentschuldigte Absenzen. Die zuständige Schulkommission schloss ihn darauf definitiv aus der Schule aus. Bereits kurz nach Beginn der dreijährigen Ausbildung im nachobligatorischen Bereich hielt sich X nicht an die geltenden Absenzenvorschriften. Konkret fehlte er wiederholt unentschuldigt im Unterricht. Aufgrund seines Fehlverhaltens wurden deshalb verschiedene disziplinarische Massnahmen (Arreststunden, Verwarnungen) gegen ihn ergriffen. Die Schulleitung führte mit dem Schüler zudem mehrere Gespräche wegen seiner unentschuldigten Absenzen. Auch nach zwei verfügten mehrtägigen Schulausschlüssen, jeweils verbunden mit der Androhung der Einleitung eines definitiven Ausschlussverfahrens, änderte X sein Verhalten nicht. Gegen den verfügten definitiven Schulausschluss erhob er Rekurs. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durfte er so den Unterricht weiterhin besuchen und zur Diplomprüfung antreten. Diese hat er nicht bestanden. Im Rekursverfahren machte der Schüler geltend, der definitive Schulausschluss sei unter anderem deshalb unverhältnismässig, weil er sich in der Schule – mit Ausnahme der unentschuldigten Absenzen – stets korrekt verhalten habe und er zudem kurz vor Ausbildungsabschluss stehe. Der Rekurs wurde abgewiesen.

In der kantonalen Schulgesetzgebung werden die disziplinarischen Massnahmen geregelt, die unter anderem bei Missachtung des Absenzenreglements ergriffen werden können. Für den nachobligatorischen Schulbereich gilt seit dem 1. Januar 2006 die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler, die andauernd gegen das Absenzen-Reglement verstossen, nach vorausgegangener Verwarnung und nach Anhörung des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin und ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten definitiv aus der Schule ausgewiesen werden können. Im Gegensatz zu milderen disziplinarischen Massnahmen (Strafarbeiten, Arreststunden, schriftliche Verwarnungen) müssen der befristete sowie der definitive Schulausschluss in Form einer Verfügung ergehen.

Die Verhältnismässigkeit als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns muss auch bei der Anordnung von schulischen Disziplinarmassnahmen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall wurde der definitive Schulausschluss als härteste aller Massnahmen ausgesprochen, nachdem sämtliche von der Schule ergriffenen milderen Mittel erfolg- bzw. wirkungslos geblieben waren. Mit seinem Verhalten manifestierte X, dass er uneinsichtig und offenbar nicht willig ist, sich in den Schulbetrieb einzuordnen. Erst im Rahmen der Anhörung und nach dem verfügten Schulausschluss zeigte er sich reuig und versprach, sich künftig zu bessern. Eine solche späte Einsicht nützt aber nichts mehr. Die wiederholte Verletzung der Absenzenregeln kann dadurch nicht «geheilt» werden. Der Ausschluss war im konkreten Fall nicht unverhältnismässig. Er erfolgte zwar kurz vor Ausbildungsabschluss, doch der Schüler durfte die Diplomprüfung einmal absolvieren. Weil der Rekurs abgewiesen wurde, darf er aber nicht nochmals zur Prüfung antreten. Dennoch ist als Faustregel zu beachten: Je näher beim Ausbildungsabschluss desto heikler ist ein definitiver Schulausschluss im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenElternPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2013

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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