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Selbst kreieren statt abkupfern – von Unredlichkeiten bei Maturarbeiten

Keine Quellenangabe von benutztem Werk führt zu einem Plagiat

Eine Maturandin reicht ihre Maturarbeit im Bereich Bildnerisches Gestalten ein. Als Referenzwerk führt sie in ihrer Dokumentation das Werk eines französischen Künstlers an. Im Rahmen der Bewertung stellt die betreuende Lehrperson fest, dass die Arbeit in Bezug auf die Idee, den Bildaufbau und die Gestaltung dem Werk eines spanischen Künstlers verblüffend ähnlich ist. Darauf angesprochen, erklärt die Maturandin, sie habe sich von dem Bild einmal inspirieren lassen, dessen Künstler aber nicht mehr ausfindig machen können. Der Maturandin wird in der Folge eröffnet, dass ein Plagiat vorliege und die Maturität somit wegen einer Unregelmässigkeit zum ersten Mal als nicht bestanden gelte. Diesen Sachverhalt hatte jüngst das Kantonsgericht Uri zu beurteilen.

Das Urteil liefert zunächst eine wertvolle Konkretisierung des Begriffs Plagiat. Ein Plagiat liegt danach vor, wenn in einer Arbeit fremde Gedanken, Formulierungen etc. nicht als solche gekennzeichnet, sondern als eigene Leistung ausgegeben werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein fremdes Werk unter eigenem Namen eingereicht wird. Der Plagiatsbegriff ist durch zwei Elemente gekennzeichnet.

Erstens muss zwischen dem eigenen und einem fremden Werk eine derartige Übereinstimmung bestehen, dass von einer ganzen oder teilweisen Übernahme des fremden Werks ausgegangen werden kann. Ob es sich dabei um eine unveränderte Übernahme oder eine Umarbeitung des Originals handelt, das heisst beispielsweise eine Satzumstellung, die als solche nicht als schöpferische Eigenleistung qualifiziert werden kann, ist unerheblich.

Zweitens liegt ein Plagiat dann vor, wenn diese Übereinstimmung mit einem bereits bestehenden beziehungsweise nicht selbst geschaffenen Werk ( Ghostwriting ) nicht transparent gemacht wird, indem die einschlägige Quelle nicht, beziehungsweise nicht an der massgebenden Stelle angegeben wird. Dadurch entsteht der irrige Eindruck, das eigene Werk entspringe eigener Urheberschaft, obwohl in Wirklichkeit wesentliche Teile eines fremden Werks übernommen wurden. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich bei den Informationsquellen um Bücher, Zeitschriften, Webseiten, Filme, Tondokumente oder eben gestalterische Werke handelt. Entscheidend ist einzig, dass ein Prüfungskandidat zumindest versucht, eine Lehrperson über die eigene Leistung zu täuschen, um sich daraus gegenüber anderen Prüfungskandidaten einen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht nahm der Maturandin auch nicht ab, dass sie das als Vorbild verwendete prägnante Bild im Internet nicht mehr habe auffinden können.

Im zu beurteilenden Fall wurden beide Elemente als offensichtlich gegeben erachtet. Das Gericht bezeichnete das Einreichen eines Plagiats im Rahmen einer Abschlussprüfung, deren Zweck die Feststellung der Hochschulreife ist, als schwerwiegenden Regelverstoss. Die Sanktion ( Ausschluss von der Maturitätsprüfung und erstmaliges Nichtbestehen ) sei deshalb nicht zu streng. Das blosse Erteilen einer ungenügenden Note, was die Maturandin forderte, hätte sich als nicht ausreichend erwiesen. Das Argument lieferte die Maturandin gleich selber mit : Sie hätte sich im Fach Bildnerisches Gestalten eine Note 1 leisten können.

Philipp Schenker, juristischer Mitarbeiter der Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

 

 

Klasse/Stufe: Sekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2017

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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