Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

So gelingt ein entspannter Badeausflug

Nur mit klaren Verhaltensregeln und kompetenter Beaufsichtigung

Ein Klassenlehrer plant im 11. Schuljahr mit seiner Klasse auf der Abschlussreise ins Tessin im Lago Maggiore baden zu gehen. Dazu möchte er wissen, was er bei der Vorbereitung und Durchführung eines Badeausflugs zu beachten hat.

Die Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe schreibt vor, dass das Programm eines solchen Anlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen anzupassen ist und erhöhte Risiken zu meiden sind (§ 19). Baden in Flüssen birgt hohe Risiken, sodass davon grundsätzlich abgeraten wird. Auch Schwimmen und Baden in Seen und stehenden Gewässern kann ein erhöhtes Risiko darstellen. Es ist deshalb wichtig, einen Badeausflug sorgfältig zu planen und durchzuführen.

Die Klassenlehrperson sollte sich vorgängig über die Schwimmkenntnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler informieren, soweit ihr diese nicht schon bekannt sind. Sie muss mindestens eine weitere Lehr- oder Fachperson oder sonstige Begleitperson auf den Ausflug mitnehmen. Klassenlehr- und Begleitperson müssen gute Schwimmer sein, damit sie bei einem allfälligen Unfall umgehend erste Rettungsmassnahmen vornehmen beziehungsweise einleiten könnten. Ein Rettungsschwimmer-/ SLRG-Brevet ist dabei von Vorteil, aber nicht vorgeschrieben.

Im Notfall sollen die Rettungsdienste sofort alarmiert werden können. Idealerweise sollte also das Handy stets dabei sein. Als Badeort sollte nur eine beaufsichtigte Badestelle, das heisst eine öffentliche Badeanstalt oder ein Strandbad mit eigenem Aufsichtspersonal, wie das Lido in Locarno, ausgewählt werden. Den Schülerinnen und Schülern sind vorgängig klare Verhaltensregeln bekannt zu geben (zum Beispiel, dass nur innerhalb eines markierten Seeabschnitts geschwommen werden darf oder dass Schülerinnen und Schüler, die nicht sicher schwimmen können, nur in Ufernähe und nicht im tiefen Wasser baden dürfen). Diese sind nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Aufsicht über die badenden Schülerinnen und Schüler muss lückenlos sein. Das heisst nicht, dass jede Schülerin oder jeder Schüler dauernd beobachtet werden muss, es sei denn, es sind schwächere Schwimmerinnen oder Schwimmer darunter. Die Klassenlehr- und Begleitperson müssen aber die Badestelle, an der sich die Schülerinnen und Schüler aufhalten, stets überblicken. Je nach Situation kann es erforderlich sein, dass eine Aufsichtsperson im Wasser mitschwimmt, während die andere vom Ufer aus das Geschehen beobachtet. Nicht zulässig ist es, sich auf die Aufsicht der Badeanstalt zu verlassen. Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die entweder gar nicht schwimmen können oder sich das Baden im See nicht zutrauen, sollen so lange gemeinsam am Ufer bleiben und sich anderweitig beschäftigen können.

Pedalofahren auf dem See ist nur innerhalb eines klar abgegrenzten Bereichs zu erlauben. Eine Aufsichtsperson sollte mit den Schülerinnen und Schülern mitgehen. Das Tragen einer Schwimmweste ist jedenfalls für schlechte Schwimmerinnen oder Nichtschwimmer Pflicht.

Beachtet eine Klassenlehrperson diese Sorgfaltsregeln, muss sie sich im Falle eines Badeunfalls keine Vorwürfe machen lassen. Die Gerichte stellen bei der Prüfung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, regelmässig auf die Zeitspanne ab, innert der eine Aufsichtsperson beim Unfallort ist, um (überhaupt noch) adäquat intervenieren zu können.

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungSchulausflüge
Erscheinungsjahr: 2017

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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