Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Unerlaubtes Mitschneiden eines Standortgesprächs

Lehrperson kann die Vernichtung der Aufnahme verlangen

Nach dem ersten Standortgespräch teilt der Va­ter eines Schülers der Lehrperson mit, dass er das Gespräch mit dem Mobiltelefon aufgezeich­net habe und sie bei ihren Aussagen über die Leistungen und die Kompetenzen seines Soh­nes behaften werde. Die etwas perplexe Lehr­person fragt sich, ob sie sich das gefallen las­sen muss.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch schützt zwar die Vertraulichkeit des Wortes anlässlich nichtöffentlicher Gespräche und verbietet un­ter anderem unbefugte Aufnahmen durch Ge­sprächsteilnehmer. Nach einer umstrittenen Gerichtspraxis sind aber nur Gespräche ge­schützt, die die Privatsphäre tangieren, nicht aber solche amtlicher Natur. Standortgespräche, die aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflich­tung geführt werden, sind demnach strafrecht­lich nicht geschützt. Durch die Verwendung der Gesprächsaufnahmen können allerdings ande­re Straftatbestände relevant werden, etwa jener der Nötigung (beispielsweise Drohung, die Ge­sprächsaufzeichnung bei schlechter Leistungs­beurteilung der Schulleitung und den Eltern von Mitschülerinnen und -schülern zuzustellen). Anders zu beurteilen ist die Sache aus Sicht des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Er un­terscheidet nicht zwischen privat und dienstlich betroffenen Personen. Das Aufnehmen von Ge­sprächen, an denen Behördenmitglieder betei­ligt sind, ist ohne deren Einwilligung genau so unzulässig, sofern nicht überwiegende private Interessen dies rechtfertigen. Solche Interessen sind bei gesetzlich vorgesehenen Gesprächen wie den Standortgesprächen nicht anzunehmen und insbesondere nicht in blosser Unzufrieden­heit mit der Tätigkeit von Lehrpersonen, deren Kritik an schülerischen Leistungen oder Mei­nungsverschiedenheiten über Leistungsbeurtei­lungen zu sehen. Zudem stehen solchen mög­lichen Interessen jene der Schulen und Lehr­personen an der unbeeinträchtigten Erfüllung ihres Bildungsauftrags entgegen, was im Falle einer unfreiwilligen Gesprächsaufzeichnung nicht mehr gewährleistet ist. Soweit Eltern ein Standortgespräch also gleichwohl aufzeichnen, kann die betroffene Lehrperson, die davon er­fährt, die Vernichtung der Gesprächsaufnahme verlangen.

Gegen unfreiwillige Gesprächsaufnahmen vorsorgen können Schulen schliesslich, indem sie diese in ihren Hausordnungen und in ih­rem Konzept für die Kooperation mit den Erzie­hungsberechtigten ausdrücklich verbieten und die Eltern vor einem Gespräch darauf hinwei­sen. Rechtfertigen lässt sich ein solches Verbot in erster Linie mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern als Basis für eine gedeihliche Kooperation, die den Bildungs- und Erziehungserfolg von Schülerinnen und Schü­lern unterstützen soll.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: ElternMedien und UrheberrechtSchulpersonalrecht
Erscheinungsjahr: 2016

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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