Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Verwenden von Fotos aus dem Internet

Urheberrechtsklagen gegen Schulen können nicht einfach ignoriert werden

Eine Schule warb auf ihrer öffentlich zugänglichen Webseite für eine bevorstehende Theateraufführung einer ihrer Schulklassen. Zur Illustration verwendete sie das Foto einer Frau in künstlerischem Outfit, das sie aus dem Internet heruntergeladen hatte. Einen Monat später sah sich die Schule mit einer Abmahnung und einer Schadenersatzforderung von mehreren Hundert Franken konfrontiert. Eine ausländische Fotoagentur machte über ein deutsches Anwaltsbüro eine Urheberechtsverletzung in Bezug auf das von der Schule verwendete Foto geltend. Die Verantwortlichen der Schule waren der Auffassung, das von ihnen verwendete Foto verfüge über keinerlei künstlerischen Charakter, so dass es urheberrechtlich nicht geschützt sein könne. Die Abmahnung werteten sie überdies als eine Masche findiger Anwälte. Sie glaubten deshalb, auf die Abmahnung und die Schadenersatzforderung gar nicht reagieren zu müssen.

Vom Wurf in den Papierkorb raten wir in solchen Fällen aber ab. Auch wenn die Masche mit den Abmahnungen, auf die sich gewisse deutsche Anwaltskanzleien spezialisiert haben, als stossend erscheint, ändert das nichts daran, dass Fotos grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind und nicht einfach frei verwendet werden dürfen. Auch von einer Laieneinschätzung, ob ein Foto urheberrechtlich schützenswert sei, ist abzuraten. Zwar sind Fotos nach schweizerischem Recht nur dann urheberrechtlich geschützt, soweit sie einen individuellen, originellen Charakter aufweisen, weshalb banale Knipsbilder grundsätzlich keinen Schutz geniessen. Demgegenüber kennt etwa das deutsche Urheberrecht den sogenannten Lichtbildschutz, bei dem es für die Frage nach dem Urheberrechtsschutz nicht auf den individuellen Charakter des Fotos ankommt. Bei Fotos, die auf dem grenzenlosen Internet aufgeschaltet sind, ist schnell einmal ausländisches Urheberrecht massgeblich, das sich vom schweizerischen Recht unterscheidet (so zum Beispiel auch in Bezug auf den Schulgebrauch). Bei der Verwendung von Fotos mit identifizierbaren Personen durch die Schule als öffentliches Organ stellen sich ausserdem noch Fragen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Die Staatskanzlei hat kürzlich einen Leitfaden zur Verwendung von Bildern für öffentliche Organe * herausgegeben. Dort werden Beispiele aus dem Schulalltag erwähnt. Nach dem Leitfaden empfiehlt sich im Konfliktfall «grundsätzlich, komplizierte Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den Begehren möglichst unkompliziert nachzugeben (also Entfernung der Fotografie von der Homepage …) ». Das heisst aber nicht, dass entsprechende Forderungen einfach bezahlt werden sollten. Es empfiehlt sich vielmehr, sich frühzeitig an die Rechtsabteilung zu wenden. Dadurch lassen sich die Forderungen zumindest erheblich reduzieren. In solchen Fällen hat die Rechtsabteilung mittels Vergleichslösung (um dem Prozessrisiko aus dem Weg zu gehen) schon eine Reduktion der geforderten Zahlungen für Abmahnung und Schadenersatz im Umfang von 50 Prozent erreicht.

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

* Urheber- und Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verwendung von Fotografien – Ein Leitfaden für die öffentlichen Organe, Kanton Basel-Stadt, Staatskanzlei, Kommunikation (Hrsg.), Basel, Juli 2015. 

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Medien und UrheberrechtElternKindesschutz
Erscheinungsjahr: 2015

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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