Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Wenn das Handy den Unterricht stört

Handys dürfen eingezogen werden, müssen aber in der Regel am gleichen Tag zurückgegeben werden

Im Unterricht von Lehrer Z. ist am Montagvormittag plötzlich ein Handy-Klingeln zu hören. Schüler X. beginnt hastig, in seiner Schultasche zu wühlen. Nachdem er sein Handy gefunden und ausgeschaltet hat, wird er von Lehrer Z. aufgefordert, es ihm abzugeben. «Dein Handy bleibt jetzt erst einmal bei mir. Du kannst es am Freitagmittag wieder bei mir abholen», sagt Lehrer Z. zu Schüler X. Ist dieses Vorgehen von Lehrer Z. zulässig?

Im Kanton Basel-Stadt haben mittlerweile viele Schulen Handy-Regeln aufgestellt und in ihre jeweilige Hausordnung aufgenommen. Es finden sich unter anderem folgende Regelungen: «Persönliche elektronische Geräte sind auf dem ganzen Schulareal ausgeschaltet. Auf dem gesamten Schulareal dürfen Smartphones, Handys, MP3-Player und andere elektronische Geräte nicht sichtbar sein und müssen ausgeschaltet sein. Achtung: Diese Geräte können bei Verstössen eingezogen werden.» Solche generellen Benutzungsverbote für Mobiltelefone und andere elektronische Geräte während des Schulbetriebs lassen sich durch den «Schulanstaltszweck» (gutes Funktionieren der Schule bzw. des Schulbetriebs) rechtfertigen. Die Hausordnung stellt für solche Regelungen somit eine genügende rechtliche Grundlage dar.

Das Klingeln oder Surren eines auf lautlos geschalteten Handys stören den Unterricht ebenso wie das Verschicken von SMS oder das Verwenden von WhatsApp und führen zu einer Ablenkung der Schülerinnen und Schüler. Wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler – wie eingangs beschrieben – nicht an ein Handy-Benutzungsverbot hält und es dadurch zu einer Störung des Unterrichts kommt, darf die Lehrperson das Handy deshalb vorübergehend einziehen.

Sie hat es sorgfältig aufzubewahren. Als Faustregel gilt, dass das Handy noch am gleichen Tag, spätestens am Ende der Unterrichtszeit, der Schülerin oder dem Schüler zurückgegeben werden muss. Nicht zulässig ist das Einziehen und Zurückbehalten des Handys über einen längeren Zeitraum, das heisst während mehrerer Tage. Dadurch würde übermässig in das Eigentum der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten eingegriffen. Die Regelung in der Hausordnung einer Basler Schule, wonach bei Zuwiderhandlung gegen ein Handy-Benutzungsverbot das Mobiltelefon von der Lehrperson konfisziert werden kann und die Eltern zum Abholen des Geräts aufgefordert werden können, schiesst somit übers Ziel hinaus. Dies gilt ebenso für das Verhalten von Lehrer Z. im oben genannten Beispielfall.

Für die Schulen besteht jedoch die Möglichkeit, gegenüber Schülerinnen und Schülern, die sich nicht an die geltenden Handy-Regeln halten und dadurch wiederholt den Unterricht stören, disziplinarische Massnahmen zu ergreifen, wie sie in Gesetz und Verordnung vorgesehen sind.

Auch für auswärtige Schulanlässe, die ebenfalls zum Schulbetrieb gehören, dürfen Handy-Regeln aufgestellt werden. Dabei dürfen die Regeln nicht derart restriktiv ausgestaltet sein, dass eine Kontaktaufnahme der Schülerinnen und Schüler durch die Erziehungsberechtigten, insbesondere während eines mehrtägigen Schullagers, verunmöglicht wird.

Wenn bei der Verwendung von Mobiltelefonen durch Schülerinnen und Schüler der Verdacht auf eine strafbare Handlung aufkommt (wie etwa bei «Cybermobbing», «Happy Slapping» usw.), haben die Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder besondere Vorgehensregeln zu beachten (vgl. dazu den Artikel «Tatwaffe Smartphone» in der Schulblatt-Kolumne «Recht schulisch» vom Februar 2014).

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenAufsicht und HaftungSchulausflügeMedien und Urheberrecht
Erscheinungsjahr: 2014

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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