Datenbank zur Schulblatt-Kolumne
Ärger mit Fristen und Vorgesetzten
Ein Gymnasiast wurde nicht zu den Maturitätsprüfungen zugelassen, nachdem er die Maturaarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht eingereicht hatte. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Rektor wurde ihm eine entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. An diesem Gespräch hat der Rektor sich dahingehend geäussert, dass er das Vorgehen beziehungsweise den Entscheid mit «seinem Vorgesetzten» abgesprochen habe.
Der Gymnasiast liess die zehntägige Frist für eine Rekursanmeldung gegen die Nichtzulassung ungenutzt verstreichen. Eine Woche nach Ablauf dieser Frist liess er, in der Zwischenzeit anwaltlich vertreten, doch noch einen Rekurs erheben und die Wiederherstellung der Rekursfrist beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der Aussage des Rektors davon ausgegangen, dieser hätte sich auf eine Absprache mit dem Departementsvorsteher und damit der Rekursinstanz berufen. Eine Nachfrage, was für Erfolgsaussichten denn ein Rekurs habe, wenn «der Vorgesetzte» die Sanktion und die Verfügung bereits unterstützen würde, sei seitens des Rektors unbeantwortet geblieben. Es liege eine für einen juristischen Laien nicht leicht erkennbare fehlerhafte Auskunft des Rektors vor, aus der ihr kein Nachteil erwachsen dürfe. Der Rektor hielt dem entgegen, dass er explizit den für die Mittelschulen zuständigen Bereichsleiter als «seinen Vorgesetzten» erwähnt habe. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass er den Entscheid mit der Rekursinstanz besprochen oder abgestimmt habe.
Sowohl die Rekursinstanz als auch das Verwaltungsgericht verneinten das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses, das die Wiederherstellung der verpassten Frist zur Rekursanmeldung rechtfertigen könnte. Letzteres erwog, dass selbst bei Unterstellung eines Hinweises auf eine Absprache der Verfügung mit dem Departementsvorsteher der Rekurrent nicht gehindert gewesen wäre, sich innert der Frist gemäss der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung rechtlich beraten und vertreten sowie den Rekurs anmelden zu lassen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten sei sodann nicht Sache des verfügenden Rektors gewesen, weshalb der Rekurrent auch aus einer allfällig unterbliebenen Beantwortung der dahingehenden Frage nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
Auch wenn das Rekursverfahren aus juristischer Sicht unnötig erscheint, können daraus folgende Lehren gezogen werden: Auch – oder besser gerade – ein Gymnasiast sollte sorgfältig mit Fristen im Schulalltag und bei allfälligen Schulstreitigkeiten umgehen. Und ein Schulleiter sollte bei der Eröffnung beziehungsweise Begründung einer Verfügung «seinen Vorgesetzten» besser aus dem Spiel lassen.
Von Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht