Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Anfechtbarkeit von Einzelnoten

Fallbeispiel zum Übertritt von der Primar- in die Sekundarschule

Eine Primarschülerin erhielt im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse die Berechtigung für den Übertritt in den Leistungszug A der Sekundarschule. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs, mit dem sie einzig die Zeugnisnote im Fach Musik (2.5) beanstandeten. Sie machten geltend, von der zuständigen Lehrperson keine plausible Erklärung zum Zustandekommen der entsprechenden Zeugnisnote erhalten zu haben. Mit dem Übertrittsentscheid an sich, das heisst mit der Zuteilung ihrer Tochter zum A-Zug, erklärten sich die Eltern dagegen einverstanden.

Einzelnoten können grundsätzlich nur dann selbstständig mit einem Rekurs angefochten werden, wenn an die Höhe der Note bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Note rechnerisch geeignet ist, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen und die angestrebte Gesamtqualifikation sich auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen einer Schülerin oder eines Schülers auswirkt.

Wird – wie im eingangs geschilderten Fall – eine einzelne Zeugnisnote beanstandet, muss sich diese also auf den für den Übertrittsentscheid massgeblichen Notenwert auswirken können, damit auf den Rekurs überhaupt eingetreten wird. Da aufgrund der Gesamtnotensituation eine allfällige Anhebung der Note einzig im Fach Musik für eine Zuteilung der Schülerin zum E-Zug (anstatt zum A-Zug) nicht ausgereicht hätte und die übrigen Zeugnisnoten nicht infrage gestellt wurden, ist die Anfechtbarkeit der Musiknote zu verneinen.

Die Schullaufbahnverordnung schreibt vor, dass sich eine Leistungsbeurteilung an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein muss. Den Schülerinnen und Schülern steht somit auch unabhängig von einem Rekursverfahren ein Recht auf eine nachvollziehbare Begründung zum Zustandekommen der einzelnen Zeugnisnoten zu. Sollten sie beziehungsweise ihre Eltern von Seiten der Schule keine plausible Begründung erhalten und können sie das nicht in einem Rekursverfahren überprüfen lassen, bleibt der Weg über eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schul- beziehungsweise der Stufenleitung.

Werden im Rahmen der Anfechtung von nicht selbstständig anfechtbaren Einzelnoten schwere Verfahrensmängel, das heisst schwerwiegende Mängel im Prüfungsablauf oder bei der Leistungsbewertung, gerügt und von der Rekursinstanz festgestellt, kann diese auch selber aufsichtsrechtlich eingreifen und die Schule anweisen, eine Note zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren.

Von Nathalie Stadelmann, juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe I
Themen: Übertritt Sekundarstufe I
Erscheinungsjahr: 2025

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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