Datenbank zur Schulblatt-Kolumne
Ausschluss vom Klassenlager
Eine Gruppe von Sekundarschülern schikanierte einen Mitschüler, indem sie wiederholt gegen diesen handgreiflich wurde und ihn an- beziehungsweise vor ihm auf den Boden spuckte. Die Vorfälle fanden rund einen Monat vor dem geplanten Skilager statt; die Schule erhielt aber erst zwei Wochen vorher Kenntnis davon. Allerdings ist die gleiche Gruppe bereits früher mit ähnlichen systematischen Aggressionen gegen andere Schüler aufgefallen, und es hat hierzu Gespräche mit allen Beteiligten gegeben. Die Schulleitung teilte den Eltern der betreffenden Schüler in einem Schreiben mit, dass sie vom Skilager ausgeschlossen und während dieser Zeit in einer Parallelklasse beschult würden. Ein Vater verlangte eine anfechtbare Verfügung. Er machte geltend, der Ausschluss vom Skilager verletzte den Anspruch seines Sohnes auf einen ausreichenden Grundschulunterricht und sei unverhältnismässig, zumal sich seit dem letzten Vorfall und dem Ausschluss vom Lager keine weiteren Vorfälle ereignet hätten.
Nicht jede Disziplinarmassnahme muss verfügt werden. Mildere Massnahmen, welche die Rechtsstellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, gelten nach der kantonalen Praxis nicht als rekursfähige Verfügungen. Dazu gehören alle Massnahmen, die nach der kantonalen Absenzen- und Disziplinarverordnung durch Lehr- und Fachpersonen ergriffen werden können, so auch der explizit geregelte Ausschluss von laufenden auswärtigen Schulanlässen. Dieser umfasst nach Sinn und Zweck der Regelung auch den präventiven Ausschluss. Weil die Schüler in der Zwischenzeit in einer Parallelklasse unterrichtet werden, werden sie – anders als bei einer Wegweisung von der Schule für eine Woche – nicht vom Unterricht ausgeschlossen. Damit wird deren Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht berührt. Aufgrund der kurzen Dauer ist der mit dem Ausschluss verbundene Unterricht in einer Parallelklasse auch nicht mit einer (dauerhaften) Versetzung in eine Parallelklasse vergleichbar, die als zu verfügende (schwere) Massnahme zu qualifizieren wäre.
Selbst wenn der Ausschluss vom Klassenlager den Anspruch auf Grundschulunterricht nicht berührt, muss er, wie jede Disziplinarmassnahme, verhältnismässig sein. Nach der Rechtsprechung dürfen Disziplinarmassnahmen auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Selbst wenn der Unterricht zwischen dem letzten Vorfall und dem Ausschluss durch die Schulleitung reibungslos verlaufen ist, ist der Ausschluss mit Blick auf eine geordnete Durchführung des Lagers, der Schwere der Vorfälle sowie der zulässigen Präventivwirkung verhältnismässig. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Schüler in der Vergangenheit bereits an ähnlichen Vorfällen beteiligt waren und diese bereits Interventionen der Schule nötig machten, was hier der Fall war.
Dem Vater bleibt nur der Weg über eine Aufsichtsanzeige bei den vorgesetzten Stellen. Diese vermittelt allerdings keinen Anspruch auf Behandlung und Erledigung, sondern nur auf Auskunft über deren Erledigung. Das Lager wird dann allerdings vorbei sein. Aufschiebende Wirkung hat ein solche Anzeige nämlich nicht.
Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht
Der Beitrag lehnt sich an das Urteil B 2014/41 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25.08.2015 an. Nach der Volksschulverordnung des Kantons St. Gallen ist der Ausschluss von einer mehrtätigen besonderen Veranstaltung allerdings eine vom Schulrat zu verfügende (mittelschwere) Disziplinarmassnahme.