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Bei chronisch kranken Kindern braucht es klare Absprachen

Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine gesetzliche Obhutspflicht, die während des Schulbetriebs von den Eltern auf die Schule übergeht

Ein neu zugezogener Primarschüler leidet seit früher Kindheit an Asthma. Einige Male war der Zehnjährige wegen schwerer Anfälle sogar im Spital. Aktuell ist er mit einer Inhalationstherapie, die er sich selbst verabreicht, ganz gut «eingestellt». Er kann sogar am Sportunterricht uneingeschränkt teilnehmen. Durch virale Infekte, Pollen, aber auch in Stresssituationen kann aber ein erneuter Asthmaanfall auftreten. Die Klassenlehrerin ist deshalb verunsichert und möchte wissen, was sie in Bezug auf die chronische Erkrankung ihres neuen Schülers zu beachten hat.

Die Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine gesetzliche Obhutspflicht, die während des Schulbetriebs von den Eltern auf die Schule übergeht. Die Lehrpersonen sind insbesondere verpflichtet, für die körperliche und psychische Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen Sorge zu tragen. Damit die Lehrpersonen ihre Aufgaben wahrnehmen können, sind sie auf die Zusammenarbeit mit den Eltern angewiesen. So schreiben denn auch das Schulgesetz und die Kooperationsverordnung vor, dass die Erziehungsberechtigten die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über Belange, die für den Schulalltag ihres Kindes wichtig sind, zu informieren haben. Dazu gehören auch Informationen über eine allfällige Allergie oder chronische Erkrankung eines Kindes.

Die Lehrpersonen müssen von den Eltern über Art und Schwere einer Allergie oder chronischen Erkrankung sowie über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des betroffenen Kindes in Kenntnis gesetzt werden. Zur Klärung der Aufgabenteilung sowie der Verantwortlichkeiten empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Eltern. In einer solchen Vereinbarung wäre zum Beispiel auch der Einbezug der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Beratung oder Instruktion der Lehrpersonen zum Verabreichen von Notfallmedikamenten zu regeln. Ausserdem muss mit den Eltern abgesprochen werden, ob weitere Personen, wie etwa Fachpersonen sowie die Mitschülerinnen und Mitschüler des betroffenen Kindes, über die Allergie oder Erkrankung informiert werden dürfen und sollen, damit auch sie im Notfall sofort reagieren und Hilfe holen könnten. Falls für Klassenlager, Exkursionen oder andere spezielle Anlässe zusätzliche Massnahmen erforderlich sind, müssen mit den Eltern entsprechende (separate) Abmachungen getroffen werden.

Geht eine Lehrperson bei der Beaufsichtigungund Betreuung eines chronisch kranken Kindes gewissenhaft vor, kann sie beziehungsweise die Schule nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn das Kind im Zusammenhang mit seiner chronischen Erkrankung im Schulbetrieb dennoch eine gesundheitliche Schädigung erleiden sollte. Die Lehrpersonen sind zu derjenigen Sorgfalt verpflichtet, die von einer gewissenhaften Person mit ihrer Ausbildung und aufgrund der erfolgten Instruktion unter den konkreten Umständen erwartet werden darf.

Nathalie Stadelmann, juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungElternSchulausflüge
Erscheinungsjahr: 2019

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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