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Bei der Prüfungseinsicht darf fotografiert werden

Geheimhaltungspflicht begründet kein Kopierverbot

Eine Lernende verlangte bei der zuständigen Prüfungskommission Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen, nachdem sie ihre Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte. Als sie zum vereinbarten Termin erschien und die Unterlagen mit dem Handy fotografieren wollte, wurde ihr das von der anwesenden Aufsichtsperson verwehrt. Als Begründung wurde angegeben, das Gesetz verlange nur, dass die Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stünden. Dies sei auch durch eine Einsicht mit blossem Auge erfüllt. Im Einspracheverfahren rügte die Lernende, dass sie keine Fotos von ihren Prüfungsunterlagen habe erstellen dürfen und deshalb ihre Einsprache auch nicht ausreichend begründen könne.

Wie wäre diese Frage im Falle eines Rekurses an das Erziehungsdepartement zu beurteilen? Lernende haben grundsätzlich am Sitz der Prüfungsbehörde ein Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen. Gemäss dem kantonalen Berufsbildungsgesetz müssen die Prüfungsunterlagen für die Begründung der Einsprache «zur Einsicht zur Verfügung stehen». Das Einsichtsrecht dient dazu, Lernenden Einblick in die eigene Prüfungsleistung und deren Bewertung zu geben und ihnen so zu ermöglichen, innert der gesetzlichen Frist eine begründete Einsprache einzureichen. Es umfasst alle Unterlagen, die das Zustandekommen der Leistungsbeurteilung erklären und Grundlage des Prüfungsentscheids bilden. Dazu gehören insbesondere die Aufgaben- und Fragestellung bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die eigenen Prüfungslösungen, der Bewertungsraster sowie Protokolle von mündlichen Prüfungen.

Es muss möglich sein, Notizen oder Kopien von den Prüfungsakten zu machen oder diese mit dem Handy zu fotografieren, da hier der Effekt der gleiche wie beim Kopieren ist. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind sogenannte verwaltungsinterne Akten, die einzig der Meinungsbildung der Examinatoren und Experten dienen und deshalb keinen Beweischarakter haben. Dazu gehören typischerweise handschriftliche Notizen von Experten an mündlichen Prüfungen, sofern keine Protokollierungspflicht besteht, und Musterlösungen. Der Inhalt von Handnotizen ist aber spätestens dann ins Reine zu schreiben, wenn Experten im Rahmen eines Einspracheverfahrens eine Stellungnahme abgeben müssen. Legt eine Musterlösung gleichzeitig die Bewertung fest und liegt neben der Musterlösung kein selbstständiger Bewertungsraster vor, muss ausnahmsweise auch bei einer Musterlösung das Handy gezückt werden können.

Ein Handyfoto-Verbot lässt sich schliesslich auch kaum rechtfertigen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen bei Lehrabschlussprüfungen oder auch bei rein schulischen Abschlussprüfungen sicherzustellen. Im Rekursfall müsste also das eingangs geschilderte Handyfoto-Verbot für unrechtmässig erklärt werden.

Auch aus pädagogischen Überlegungen sind Einschränkungen der Prüfungseinsicht fragwürdig: Je grösser der subjektive Aufwand der Lernenden ist, um sich mit dem negativen Prüfungsentscheid auseinandersetzen zu können, desto eher vergibt man die Chance, dass die Lernenden an ihren Fehlern lernen und sich so (bei einer allfälligen Wiederholungsprüfung) verbessern können.

Übrigens besteht auch bei einer bestandenen Prüfung oder ausserhalb eines Einsprache- oder Rekursverfahrens das Recht, eine Prüfung einsehen zu können. Auch hier gelten die gleichen Grundsätze – einfach gestützt auf das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz.

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungMedien und UrheberrechtPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2016

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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