Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Bekehrungsversuche im schulischen Umfeld

Was Schulen gegen Missionierung auf dem Pausenhof tun können

Ein 13-jähriger Schüler berichtet seinem Klassenlehrer, dass er seit einigen Wochen auf dem Pausenhof und dem Heimweg immer wieder von einem alten Mann auf religiöse Schriften aufmerksam gemacht werde. Er hat von diesem auch schon Einladungen zu Veranstaltungen einer ihm fremden Organisation erhalten, die für eine gute und gerechte Sache kämpfen soll. Der Schüler weiss nicht, wie er reagieren soll. Auf der einen Seite fühlt er sich bedrängt, auf der anderen Seite interessiert es ihn, was es mit dieser guten und gerechten Sache auf sich hat.

Was kann eine Schule gegen solche Anwerbungs- und Bekehrungsversuche unternehmen? Innerhalb ihrer Schulanlage, also des Schulhauses und des Pausenhofes, müssen Schulen Anwerbungsversuche gleich welcher Art nicht dulden. Der Schulleitung als oberstes, verfügungsbefugtes Gremium steht das Hausrecht zu. Dieses bildet auch im öffentlichen Bereich die Grundlage dafür, dass einer Person der Zutritt zu einem Gebäude, das einem öffentlichen Zweck dient, verweigert werden kann.

Im Schulbereich umfasst es – sozusagen als Gegenstück zum Befugnis der Schule, eine Hausordnung zu erlassen – auch das Recht, zur Wahrung eines ungestörten Schulbetriebs sowie der konfessionellen Neutralität und des Religionsfriedens in der Schule, über den Aufenthalt von Drittpersonen auf der Schulanlage zu bestimmen. Das Hausrecht wird geschützt durch das strafrechtliche Verbot des Hausfriedensbruchs, sodass die Schule gegen jede Person, die sich gegen ihren erklärten Willen auf der Schulanlage aufhält, strafrechtlich vorgehen kann. Ausserhalb des Schulareals sind die Handlungsmöglichkeiten der Schule begrenzt. Das Anwerben von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft im öffentlichen Raum ist zulässig, soweit dies nicht mit einem strafbaren Verhalten (öffentliche Sicherheit), einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendschutz) oder der Verletzung anderer polizeilicher Schutzgüter einhergeht. Mögliche Straftatbestände sind Nötigung oder Drohung bei besonders aggressiven und rücksichtslosen Methoden, das Aufrufen zur Gewalt gegen andere oder die Gewaltverherrlichung durch das Präsentieren von Gewaltdarstellungen. Dies gilt im Verhältnis zu Erwachsenen und Jugendlichen, wobei bei Jugendlichen eher eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet und daher ein behördliches Einschreiten bei der Anwerbung zum Beitritt in eine Religions- oder Glaubensgemeinschaft geboten sein kann. Soweit es sich dabei um eine bewaffnete Gruppe, wie etwa den Islamischen Staat (IS), handelt, ist bereits das Anwerben der Jugendlichen unter Strafe gestellt. Bei solchen Vorfällen kann die Schule eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn Anzeichen für strafbare Handlungen bestehen. Andernfalls kann sie der Polizei bloss melden, wenn Schülerinnen und Schüler berichten, dass sie sich von Anwerbungsversuchen auf dem Schulweg bedrängt fühlen (Jugend- und Präventionspolizei). Im Weiteren kann die Schule Anwerbungs- und Bekehrungsversuche im Unterricht thematisieren und die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten dafür sensibilisieren. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die Schulsozialarbeit einbezogen wird. Und schliesslich kommt eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Betracht, wenn jemand durch die Anwerbungs- und Bekehrungsversuche ernsthaft gefährdet erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Schülerin oder ein Schüler sich radikalisiert und einer religiös- bzw. gewaltextremistischen Gruppe anschliessen könnte.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungMelde- und AnzeigepflichtKindesschutz
Erscheinungsjahr: 2015

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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