Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Bubenstreich oder Straftat?

Waffenimitationen haben auf dem Schulhof nichts zu suchen

Lehrer X hat sich die Pausenaufsicht in der Orientierungsschule unaufgeregter vorgestellt. Er beobachtet den 12-jährigen Schüler Y, wie er mit einer Pistole hantiert, die einer echten Waffe täuschend ähnlich ist. Schüler Y zielt schliesslich mit der Waffe auf einen Mitschüler und drückt ab. Es ertönt ein greller Knall, der Mitschüler heult auf und hält sich das Bein. Bei der Pistole handelt es sich, wie sich später herausstellt, um eine Soft-Air-Waffe. Lehrer X nimmt ohne lange zu überlegen dem Schüler Y die Waffe ab und übergibt sie der Schulleiterin Z, der er das Vorgefallene schildert. Diese stellt sich die Frage, ob es sich um einen blossen Bubenstreich mit einer Spielzeugwaffe handelt, der disziplinarisch zu ahnden ist, oder um eine gravierende Angelegenheit, bei der Polizei und Jugendanwaltschaft einzuschalten sind.

Eindeutig Zweites trifft zu, denn der Vorfall auf dem Schulhof zieht einen Rattenschwanz von rechtlichen Fragen und Konsequenzen nach sich. Waffenimitationen wie eine Soft-Air-Waffe fallen unter das schweizerische Waffengesetz. Danach ist es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe verboten, Waffen zu erwerben, zu besitzen oder auf sich zu tragen. Der Einsatz einer Waffe zum Zweck der Bedrohung, Nötigung oder Verletzung erfüllt zusätzlich einen Tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches. Bei Nötigung und Verletzung liegt ein Offizialdelikt vor.

Mit Soft-Air-Waffen werden kleine Kügelchen aus Kunststoff verschossen, die zu Verletzungen, insbesondere der Augen, führen können. Viel gravierender sind noch die Gefahren, die sich aus der Verwechslung solcher Waffen mit echten Schusswaffen ergeben können. In Deutschland wurden durch solche Verwechslungen schon diverse Amok- Alarme an Schulen ausgelöst, die zu einem Grosseinsatz der Polizei führten.

Wenn ein minderjähriger Schüler mit einer Waffenimitation erwischt wird, ist diese durch Angehörige der Schule sofort einzuziehen (so wie das Lehrer X richtig getan hat) und bei der nächsten Polizeistelle abzugeben (durch die Schulleiterin Z). Die Erziehungsberechtigten sind über den Vorfall zu informieren. Die Polizei schaltet dann automatisch die Jugendanwaltschaft ein, welche die Strafuntersuchung führt. Liegt wie im eingangs erwähnten Beispielfall ein Offizialdelikt (einfache Körperverletzung mit Waffe) vor, muss die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten. Mit der Übergabe der Waffe an die Polizei erübrigt sich somit eine Strafanzeige durch die Lehrperson X oder die Schulleiterin Z. Bei einem Offizialdelikt kommt es auch nicht darauf an, ob die Erziehungsberechtigten des Opfers, die von der Schule ebenfalls zu informieren sind, Strafanzeige erheben wollen oder nicht. Eine Lehrperson sollte sich in solchen Fällen angesichts der geschilderten Gefahren unter keinen Umständen auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Schüler Y berufen und auf eine Übergabe an die Polizei verzichten. Damit wird sie sich etwelche Probleme aufhalsen und macht sich unter Umständen selber strafbar. Es würde wieder mit der Frage beginnen, was mit der Waffe zu tun sei …

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe I
Themen: Absenzen und SanktionenAufsicht und HaftungElternKindesschutzMelde- und Anzeigepflicht
Erscheinungsjahr: 2013

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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