Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Dokumentationspflicht bei disziplinarischen Verfehlungen

Cyberbullying und Fotosharing zwingen Schulen zum Handeln.

Im Zuge der Verbreitung von Anwendungen, die mit künstlicher Intelligenz (KI) arbeiten, sehen sich die Schulen wieder vermehrt mit problematischen Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern im Internet und in sozialen Medien konfrontiert. Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 2023 gibt Aufschluss darüber, wie bei der Sachverhaltsfeststellung vorzugehen ist, wenn die Schule disziplinarische Massnahmen in Betracht zieht. Die Schulleitung eines Gymnasiums sprach gegen einen Schüler einen verschärften Verweis (entspricht einer schriftlichen Verwarnung) aus, weil dieser mindestens ein privates Bild einer Mitschülerin, das ihm auf Verlangen von einem Mitschüler per Handy übermittelt worden sei, an einen Schüler der Parallelklasse sowie an einen Schüler einer Realschule verschickt haben soll. Besagtes Bild sei aufgrund intimer Details gezielt ausgewählt und vergrössert worden. Besonders die Auswahl des Bildes zeige, dass es vorrangig um eine Blossstellung zur Belustigung anderer gegangen sei. Dies sei aufs Schärfste zu missbilligen.

Der Schüler gestand zwar zu, Bilder der betroffenen Schülerin weiterverschickt zu haben, bestritt jedoch, dass diese anrüchig gewesen seien. Es habe sich um normale Bilder der mit Sportbekleidung bekleideten Freundin seines Schulkollegen gehandelt, auf denen das Gesicht der Betroffenen nicht abgebildet gewesen sei. Die Schulleitung räumte ein, den Verweis ausgesprochen zu haben, ohne die Bilder zuvor gesehen zu haben. Sie hatte einzig auf Beschreibungen des Vaters der betroffenen Schülerin abgestellt, der selbst Lehrer an der Schule war und auf seinem Tablet angeblich jene Bilder gespeichert hatte, die vom disziplinierten Schüler weiterverschickt worden sein sollen. Da die Eltern der betroffenen Schülerin zu deren Schutz die strittigen Bilder im Gerichtsverfahren nicht vorlegen wollten beziehungsweise diese zwischenzeitlich – wie zuvor der disziplinierte Schüler – gelöscht hatten, war deren Inhalt vor Gericht nicht nachvollziehbar und blieb das dem Schüler im Verweis vorgeworfene Verhalten vor Gericht letztlich unbewiesen.

Nach dem Gericht hätte die Schule den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Feststellungen sorgfältig dokumentieren müssen. Dazu wäre nicht zwingend erforderlich gewesen, dass die Bilder und im Weiteren Ablichtungen von Chatverläufen, welche den Versand durch den Schüler nachweisen, gleich einer Strafverfolgungsbehörde ermittelt und zu den Akten genommen werden. Auch ein anderweitig protokollierter Augenschein und ein belegbarer Beschrieb der Bilder, namentlich durch Schüler, welche die Bilder erhalten haben, hätten für eine hinreichende Bewertung der Bilder ausreichen können. Da in dem geschilderten Fall die Schule schon den angenommenen Sachverhalt nicht nachweisen konnte, blieb die in solchen Fällen ebenfalls wichtige Frage offen, ob ein ausserschulisches Verhalten vorgelegen hat, das in den schulischen Bereich hineinwirkt und nur in diesem Fall disziplinarisch zu ahnden wäre (dazu unser Beitrag «Auch Fehlverhalten in der Freizeit kann disziplinarisch geahndet werden»).

Text: Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe II
Themen: Künstliche Intelligenz
Erscheinungsjahr: 2026

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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