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Drogentests an Schulen sind unzulässig

Für einen solchen Eingriff in die Grundrechte fehlt eine gesetzliche Grundlage

Die Schülerinnen und Schüler einer Maturaklasse freuen sich auf die geplante Abschlussreise mit Destination Amsterdam. Doch die Vorfreude wird durch den Umstand getrübt, dass der Klassenlehrer im Sinne einer Vorsichtsmassnahme alle Schülerinnen und Schüler vorgängig einem Drogentest unterziehen und diejenigen mit einem positiven Testergebnis von der Abschlussreise ausschliessen will.

Die Durchführung von Drogentests an Schulen stellt als medizinische Massnahme einen Eingriff in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler dar. Tangiert sind insbesondere die physische und psychische Integrität als Teil der persönlichen Freiheit sowie das Recht auf Privatsphäre. Für einen solchen Eingriff bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Im Weiteren muss er von einem öffentlichen Interesse getragen und verhältnismässig, das heisst vor allem notwendig und zumutbar sein. Notwendigkeit ist gegeben, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Eingriffszweck ( Schutz ) und die Eingriffswirkung ( Einschränkung der Freiheitsrechte durch Fremdbestimmung ) in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Das basel-städtische Schulrecht kennt keine gesetzliche Grundlage, die Drogentests an Schulen erlauben würde. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus den in der Schülerinnen- und Schülerverordnung ( SG 410.120 ) geregelten Pflichten ableiten. Schon deshalb sind Drogentests wie die vorgesehenen unzulässig. Solche Tests wären aber auch kaum im öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Den Sicherheits- und Gesundheitsbedenken der begleitenden Lehrpersonen kann mit pädagogischen und organisatorischen Massnahmen begegnet werden : Auswahl der Zieldestination, Aufstellen von klaren Verhaltensregeln und Androhen von disziplinarischen Massnahmen bei deren Nichteinhaltung bis hin zur vorzeitigen Rückreise auf eigene Kosten. Entsprechendes sehen die hiesigen Gymnasien bereits vor und muss bei angehenden Erwachsenen als schulische Massnahme genügen.

Es ist nicht Aufgabe der Schule, mit Hilfe von Drogentests allfällige Drogenmissbräuche von Schülerinnen und Schülern aufzudecken und in der Folge präventiv mit dem Ausschluss von der Abschlussreise die denkbar strengste disziplinarische Massnahme auszusprechen. Ein so begründeter Ausschluss von der Abschlussreise wäre unverhältnismässig, da sich nicht im Voraus sagen lässt, dass Schülerinnen und Schüler, die vor einer Abschlussreise einmal Drogen konsumiert haben, nicht in der Lage sind, die vereinbarten Regeln einzuhalten.

Die Kombination von Drogentests und präventivem Ausschluss bei positivem Testergebnis ist auch deshalb untauglich, weil sich damit Drogenmissbräuche von – unter Umständen vermeintlich – negativ getesteten Schülerinnen und Schülern auf der Abschlussreise nicht vermeiden lassen. Zudem würde eine solche Massnahme aufgrund ihres vorverurteilenden Charakters das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen sowie Schülern belasten.

Unter all diesen Gesichtspunkten ist die Zulässigkeit von Drogentests als eigentliche Voraussetzung für die Teilnahme an einer gymnasialen Abschlussreise zu verneinen. Daran würde auch eine allfällige Einwilligung der Schülerinnen und Schüler nichts ändern. Diese müsste von den Schülerinnen und Schülern freiwillig erteilt werden. Freiwilligkeit ist im Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern zur Schule und namentlich dann, wenn die Verweigerung des Tests Folgen wie den Ausschluss von einer Schulveranstaltung hat, kaum anzunehmen.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter und Zorica Radic, Juristische Volontärin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenSchulpersonalrechtSchulausflüge
Erscheinungsjahr: 2016

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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