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Im Streit um die Maskenpflicht gibt es nur Verlierer

Um von der Maskenpflicht befreit zu werden, braucht es ein medizinisches Attest mit konkreten Gründen

Wegen des Coronavirus gilt an den Sekundarschulen des Kantons Basel-Stadt seit dem 19. Oktober 2020 eine Maskenpflicht auf dem Schulareal. Aufgrund der stark steigenden Ansteckungen ist diese bereits auf den 26. Oktober 2020 hin auf den Schulunterricht im Klassenzimmer ausgeweitet worden. Dagegen wehren sich die Eltern eines Sekundarschülers. Für ihren Sohn verlangen sie von der Schule eine Befreiung von der Maskenpflicht. Sie machen geltend, das Maskentragen sei ihrem Sohn aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar. Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg würden dadurch negativ beeinflusst. Zum Nachweis reichen die Eltern ein ärztliches Attest ein, das die angeblichen allgemeinen Beeinträchtigungen ihres Sohnes pauschal bestätigt.

Gemäss § 4 der kantonalen «Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen» gilt ab der Sekundarstufe für alle Personen an den Schulen eine Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen, keine Gesichtsmaske tragen können. Der Nachweis ist in der Regel mit einem ärztlichen Attest zu erbringen. Aus diesem muss hinreichend klar hervorgehen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Maskenpflicht in der Schule zu erwarten sind und was deren Ursache (z.B. Vorerkrankungen) ist. Atteste, die ohne jede nähere Begründung die Notwendigkeit der Befreiung von der Maskenpflicht aussprechen, genügen diesen Anforderungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn wie im geschilderten Beispiel bloss ein pauschales, wenig konkretes Attest vorliegt, und es kann daher keine Befreiung von der Maskenpflicht gewährt werden. Die geltend gemachten allgemeinen Beeinträchtigungen im Unterricht, von denen ja alle maskentragenden Schülerinnen und Schüler mehr oder weniger betroffen sind, reichen ohnehin nicht aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht zu rechtfertigen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung verlangen den Nachweis von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die mit dem Maskentragen verbunden sind. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID) entscheidet letztlich, ob die attestierten Gründe plausibel sind und eine Befreiung von der Maske gewährt werden kann.

Verweigert der betroffene Schüler das Tragen einer Maske ohne Befreiung von der Maskenpflicht, führt dies notwendigerweise zum Schulausschluss. Bleibt er dem Unterricht fern, führt das zu einer Anhäufung von unbegründeten Absenzen. Beides erscheint unbefriedigend. Das erklärte Ziel der angeordneten Maskenpflicht ist, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten und damit den Schülerinnen und Schülern den weiteren Besuch der Schule zu ermöglichen. Ausserdem besteht momentan, anders als während des Lockdowns zu Beginn der Covid-19-Pandemie, Schulbesuchspflicht und es muss von den Schulen somit kein alternatives Fernunterrichtsangebot bereitgestellt werden. Leidtragend wäre also in erster Linie der vom Schulbesuch ausgeschlossene oder der Schule fernbleibende Schüler, der auf den Unterricht, das vertraute schulische Umfeld und vor allem seine Schulfreunde verzichten müsste. Es bleibt in dem Fall nur, die Eltern in die Pflicht zu nehmen. Diese dürfen ihr Kind nicht wissentlich von der Schule fernbleiben lassen und haben es anzuhalten, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten. Nötigenfalls sind sie wegen Verletzung dieser Pflichten zu büssen.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: Sekundarstufe ISekundarstufe IIPrimarstufe
Themen: Absenzen und SanktionenElternKindesschutz
Erscheinungsjahr: 2020

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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