Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Lehrpersonen müssen sich im Netz nicht alles gefallen lassen

Persönlichkeitsverletzenden Einträgen kann nachgegangen und verlangt werden, diese zu beseitigen

Instagram,  Facebook,  Twitter und Co. bieten die Möglichkeit, Freunde, die «Community», ja theoretisch die ganze Welt durch Wort und Bild an Erlebtem, Erfahrenem und eigenen Meinungen teilhaben zu lassen. Die Inhalte können po- sitiver wie negativer Art sein, uns erheitern oder betroffen machen. Dies ist unbedenklich, soweit Nutzerinnen und Nutzer eigenverantwortlich mit ihren Daten umgehen und nur Inhalte preisgeben, die sie selber betreffen. Oft betreffen die veröffentlichten Inhalte indes Drittpersonen und deren Persönlichkeitsrechte. Im Schulbereich können solche Drittpersonen Lehrper-sonen sein, deren Leistungen auf Online-Platt- formen negativ bewertet werden oder die sich mit abfälligen Kommentaren und Gerüchten über ihre Person sowie Fotomontagen in Sozialen Medien konfrontiert sehen. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, welche Pflichten die Schulen treffen und welche Massnahmen sie ergreifen können, um ihr Kollegium vor digitaler Verunglimpfung im Netz zu schützen.

Nach dem Personalgesetz haben die Schulleitungen die Würde und die Persönlichkeit ihrer Lehrpersonen zu achten und zu schützen und zum Schutz ihres Leben, ihrer Gesundheit und ihrer persönlichen Integrität die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört, dass sich die Schülerinnen und Schüler in die Schulgemeinschaft integrieren und die anderen Mitglieder respektieren (§ 8 Schülerinnen- und Schülerverordnung). Für den Online-Bereich bedeutet dies, dass die Schule unter Androhung von disziplinarischen Massnahmen im Wider-handlungsfall Sittlichkeit, Anstand und Achtung gegenüber Lehrpersonen wie auch Mitschülern einzufordern hat. Daraus wiederum kann die Pflicht der Schulleitungen abgeleitet werden, Verstössen, von denen sie erfährt, nachzugehen und von fehlbaren Schülerinnen oder Schülern (oder, wenn diese nicht eruierbar sind, von Plattformbetreibern) zu verlangen, dass sie die persönlichkeitsverletzenden Einträge beseitigen.  Nicht verlangt werden kann von den Schulleitungen dagegen, dass sie von sich aus nach möglichen persönlichkeitsverletzenden Einträgen recherchieren

Nicht zum Vornherein als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind Online-Einträge, bei denen – bloss unter Nennung des Namens, nicht aber Veröffentlichung eines Bildes – die Bewertung der Leistungen eines Lehrers und nicht dessen Diffamierung als Person im Vordergrund steht. Lehrpersonen müssen bis zu einem gewissen Grad öffentliche sachliche Kritik an ihrem Unterricht erdulden. In der Praxis können solche Leistungsbewertungen allerdings gerade im anonymen Online-Bereich zuweilen nicht trennscharf von personenbezogenen abgegrenzt werden und somit gleichwohl auf die Herabsetzung eines Kritisierten als Person zielen.

Sofern eine betroffene Lehrperson gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler oder gegen Plattformbetreiber zivilrechtlich vorgehen will, um Ansprüche aus ihrem Persönlichkeitsrecht geltend zu machen, oder Strafanzeige gegen diese erstatten will, steht ihr dies frei. In einem solchen Fall kann die Schulleitung  indes nur bei einem schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Sachverhalt beim Departement beantragen, dass der Lehrperson ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird.

Schliesslich dürfen präventive Massnahmen nicht ausser Acht gelassen werden. Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind für den problematischen Umgang mit Sozialen Medien zu sensibilisieren und auf Angebote zur Stärkung ihrer Medienkompetenz hinzuweisen. Dies ganz Einklang mit dem Lehrplan 21, denn mit dem Modul «Medien und Informatik» wird eine Stärkung  der Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern angestrebt. Weiter können Evaluationen zum Unterricht, die bereits heute an Schulen durchgeführt werden, und die Kommunikation von deren Ergebnissen gegenüber Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten, dazu beitragen, dass diese nicht auf Soziale Medien ausweichen, um sich dort zum Unterricht an ihrer Schule zu äussern.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Medien und UrheberrechtMelde- und AnzeigepflichtSchulpersonalrecht
Erscheinungsjahr: 2018

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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