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Maskentragpflicht an Schulen verletzt keine Grundrechte

Gerichte beurteilen das Tragen von Schutzmasken nur als leichten Eingriff in die persönliche Freiheit ein

Die Maskentragpflicht ist aufgrund stark gestiegenen Ansteckungen mit dem Coronavirus im schulischen Umfeld im November 2021 an den Basler Schulen wieder eingeführt worden. Damit ist auch die Frage, ob dadurch Grundrechte verletzt werden, wieder aktuell. In der Zwischenzeit liegen Gerichtsurteile aus den Kantonen Basel-Stadt und Graubünden vor, die sich namentlich mit der bereits im Frühjahr 2021 schon einmal angeordneten Maskentragepflicht für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse befassen.

Die Maskentragepflicht stellt den Urteilen zufolge nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler dar. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sieht darin in erster Linie einen Eingriff in das Recht auf individuelle Lebensgestaltung. Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, werde eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner Persönlichkeit zu präsentieren. Die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler werde dagegen erwiesenermassen nicht beeinträchtigt. Die unbestrittenermassen mit der Maskentragepflicht verbundenen Unannehmlichkeiten würden durch die potentiell lebensrettenden Effekte überwogen. Den begrenzten Eingriffe in die persönliche Freiheit stellt das Gericht die Massnahmen gegenüber, die bei einem Verzicht auf die Maskentragepflicht getroffen werden müssten. So würden Klassenquarantänen und der damit verbunden Ausschluss vom Präsenzunterricht in sehr viel stärkerem Masse in die Freiheits- und Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifen. Die Eingriffe durch die Maskentragepflicht seien verhältnismässig und es liege keine Verletzung von Grundrechten vor.

Ähnlich argumentiert auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in dieser Frage:   Insgesamt sind aus seiner Sicht bildungspolitische und gesundheitspolizeiliche Interessen an einer Maskentragepflicht für die Primarschülerinnen und -schüler der 5. und 6. Klassen deutlich höher zu gewichten als deren privates Interesse, während der Schulzeit im Unterricht und während der Pausen keine Gesichtsmaske tragen zu dürfen. Aus pädagogischer Sicht seien offene Schulen für die Chancengerechtigkeit und den Lernerfolg zentral. Deshalb müsse die Gefahr reduziert werden, dass für ganze Schulklassen in Quarantäne oder sogar Schulschliessungen angeordnet werden müssten. Die Maskentragepflicht bezwecke letztlich, genau dies zu verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich sei, konnte das Gericht unter Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen nicht erkennen. Die Bündner Justiz kam ebenfalls zum Schluss, dass keine Grundrechte durch die Maskentragepflicht verletzt würden.

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil VG.2021.1 vom 09.11.2021.

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Urteil V 21 2 vom 21.09.2021.

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe IISekundarstufe I
Themen: KindesschutzAufsicht und HaftungSchulpersonalrecht
Erscheinungsjahr: 2021

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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