Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Mit der Disziplinarkeule gegen Modetrends

Ein generelles Verbot von Modeerscheinungen wie etwa löchrigen Jeanshosen, Trainerhosen oder Trägershirts ist nicht zulässig

Eine Schülerin und ein Schüler einer  6. Primarschulklasse sind von der Schulleitung von der Schule verwiesen worden, weil sie mit ihrer Kleidung angeblich gegen die Hausordnung verstossen haben. Die Hausordnung sieht vor, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterricht in angemessener Kleidung zu besuchen haben. Bei der Schülerin wurde das Tragen einer Stoff-Trainerhose mit Camouflage-Muster beanstandet und der Schüler wurde für ein T-Shirt mit einem gewaltverherrlichenden Aufdruck gerügt. Wegen der Wegweisung haben die beiden eine Mathematikprüfung verpasst, die sie aufgrund der selbstverschuldeten Absenz auch nicht nachholen durften.

Das Recht auf Kleiderwahl wird grundrechtlich durch die persönliche Freiheit sowie die Meinungsfreiheit und bei religiöser Kleidung durch die Religionsfreiheit geschützt. Vorschriften über die zulässige Kleidung der Schülerinnen und Schüler sowie darauf gestützte Disziplinarmassnahmen greifen somit in den Schutzbereich ihrer Grundrechte ein und müssen einer speziellen Rechtfertigung standhalten. Dazu gehört insbesondere, dass die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Im Schulbereich bildet die Gewährleistung eines geordneten und effizienten Schulbetriebs bzw. die Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags ein hinreichendes öffentliches Interesse.

Eine Schule kann darum von ihren Schülerinnen und Schülern verlangen, Kleider mit menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden oder sexistischen Botschaften zu vermeiden, die als solche geeignet sind, den «Schulfrieden» zu stören. So darf beispielsweise das Tragen von militärischen Kampfanzügen und Springerstiefeln verboten werden. Auch Kleidervorgaben, die zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dienen, wie sie etwa für den Sport- oder Werkunterricht existieren, sind zulässig. Auch ein unverhülltes Gesicht lässt sich mit dem Schulzweck begründen. Ein generelles Verbot von Modeerscheinungen wie etwa löchrigen Jeanshosen, Trainerhosen, Trägershirts oder Crop-Tops ist hingegen nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der getragenen Kleider ist im Einzelfall somit nicht auf subjektive Vorstellungen über korrekte Kleidung, sondern auf das genannte öffentliche Interesse abzustellen.

Werden bei einem Verstoss gegen die Kleidervorschrift disziplinarische Massnahmen ausgesprochen, ist schliesslich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Als angemessen erscheint in erster Linie die mündliche oder schriftliche Ermahnung. Aber auch Schularbeiten, zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeitseinsätze können ihren pädagogischen Zweck erfüllen und die Schülerinnen und Schüler zur Einhaltung der Haus- und Schulordnung bewegen. Unverhältnismässig und unzulässig ist hingegen die Weisung, nach Hause zu gehen, um sich umzuziehen.

In beiden Fällen erweist sich demnach die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers rechtlich als unzulässig. Die Disziplinarmassnahme gegen die Schülerin ist bereits mangels eines öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt. Gegen den Verstoss des Schülers hätte sodann eine mildere Massnahme ergriffen werden müssen. Ihnen muss darum die Möglichkeit gegeben werden, die verpasste Prüfung nachzuholen und ein allfälliger Absenzeintrag wäre zu streichen.

 Anja Keller, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: ElternAbsenzen und SanktionenKindesschutz
Erscheinungsjahr: 2022

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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