Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Nachteilausgleich bei unleserlicher Schrift

Bundesgericht genehmigt Rekurs gegen Verweigerung von Schreibhilfen

Ein Sekundarschüler legte die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium ab und fiel durch. Die Prüfungsfächer waren Deutsch, Französisch und Mathematik. Im Vorfeld der Aufnahmeprüfung hatten die Lehrpersonen des Sekundarschülers bei der Prüfungsbehörde nachgefragt, ob dieser die Prüfung, mindestens aber den Aufsatz im Fach Deutsch, mit Hilfe eines Computers schreiben dürfe. Dies deshalb, weil dessen Schrift in Stresssituationen dermassen unleserlich sei, dass niemand sie entziffern könne. Gleiches hatte der Vater des Schülers aufgrund von visuomotorischen Schwierigkeiten beantragt. Er reichte mit seinem Antrag einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes ein. Im betreffenden Fachbericht wurde ausgeführt, der Schüler könne seine Überlegungen nur mit sehr grossem Energieaufwand und in beinahe unleserlicher Form aufs Papier bringen. Diese visuomotorischen Probleme würden beim Schüler ausserdem zu Konzentrationsschwierigkeiten bis hin zu «Blackouts» führen. Der Computer erleichtere die Umsetzung schriftsprachlicher Aufgabenstellungen und entlaste ihn, weil er sich so besser auf die inhaltliche Arbeit konzentrieren könne.

Der Antrag auf Verwendung eines Computers wurde von der Prüfungsbehörde abgelehnt. Dem Schüler wurde stattdessen ermöglicht, den Aufsatz im Fach Deutsch im Anschluss an die Prüfung auf einen Tonträger zu sprechen.

Der Vater des betroffenen Sekundarschülers rekurrierte gegen den negativen Prüfungsentscheid. Nachdem er vor sämtlichen kantonalen Rechtsmittelinstanzen unterlegen war, gelangte er schliesslich ans Bundesgericht – und erhielt Recht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit («Blackouts») für sich alleine keinen Grund für einen Nachteilsausgleich darstellen. Bei der festgestellten «erheblichen Störung bei der motorischen Umsetzung der Ideen auf Papier» handle es sich jedoch um eine Behinderung im Rechtssinne. Es wäre somit bei der Aufnahmeprüfung die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Form einer Schreibhilfe (Computer) geboten gewesen.

Erst durch diese formale Erleichterung hätte der Schüler die Möglichkeit erhalten, seine intellektuellen Fähigkeiten in den Prüfungsteilen mit freier Textproduktion trotz seiner Schreibbehinderung, die nicht mit einer Intelligenzverminderung verbunden sei, unter Beweis zu stellen. Bei der Möglichkeit, den wahrscheinlich selbst für den Schüler kaum lesbaren Aufsatz nachträglich auf einen Tonträger zu sprechen, handle es sich um eine reine Korrekturhilfe, nicht aber um einen Nachteilsausgleich für die motorische Schreibschwäche. Mit der Erlaubnis, einen Computer zu benutzen, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine materielle Herabsetzung der Prüfungsanforderungen verbunden. Auch würden solche Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen keine Ungleichbehandlung von Prüfungskandidaten ohne motorische Störungen darstellen und stehen im Einklang mit dem in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheitsgebot.

Dem Schüler sei der Nachteilsausgleich zu Unrecht und ohne qualifizierte Begründung verweigert worden. Er habe aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot einen Anspruch auf eine formale Anpassung der Aufnahmeprüfung. Mit der Verweigerung des Nachteilsausgleichs durch die Prüfungsbehörde sei das Diskriminierungsverbot verletzt worden.

Der betroffene Sekundarschüler darf nun die Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch und Französisch wiederholen, unter Verwendung eines Computers als Schreibhilfe.

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Der betreffende Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2015 ( 2C_974 / 2014 ) ist unter www.bger.ch abrufbar.

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: ElternPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2015

Weitere Informationen: www.edubs.ch

Basler Schulblatt

Leimenstrasse 1
4001 Basel
Tel.: +41 61 267 84 03
Mail: E-Mail
Website