Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Prüfungsbetrug durch verschwiegenen KI-Einsatz

Auch KI muss als Quelle deklariert sein

Beim Korrigieren einer Maturaarbeit beschleicht die Betreuerin der Verdacht, dass einzelne Passagen der Arbeit mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden, ohne dass dies kenntlich gemacht worden ist. Zwar war der Einsatz von KI bei der Erstellung der Maturaarbeit grundsätzlich gestattet, der Schüler hatte jedoch in einer Redlichkeitserklärung zu bestätigen, jede einzelne Nutzung von KI offenzulegen und die entsprechenden Textstellen zu kennzeichnen. Der Einsatz einer KI-Erkennungssoftware zeigte an, dass rund 75 Prozent der Arbeit wahrscheinlich KI-generiert waren.

Die Beweislast für einen Prüfungsbetrug trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde, wobei der sogenannte Anscheinsbeweis möglich ist, der die Beweisführung erleichtert. Die Prüfungsbehörde kann typische Auffälligkeiten darlegen, die nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schliessen lassen, dass die Prüfungsarbeit teilweise mit KI erstellt worden ist. Das Ergebnis einer KI-Erkennungssoftware kann dabei nur als Indiz dienen, da es nicht vollkommen verlässlich ist. Es bedarf stets einer von der Software unabhängigen menschlichen Überprüfung durch mit solchen Überprüfungen vertraute Examinierende oder Prüfungsexperten. Typische Auffälligkeiten sind, dass sich einzelne Passagen der Prüfungsarbeit in Bezug auf sprachliches Niveau, Prägnanz, Inhaltsdichte und Struktur signifikant voneinander unterscheiden und dass gerade in den von einer KI-Software markierten Passagen Merkmale enthalten sind, die für mittels KI erstellte Texte typisch sind (zum Beispiel hohe Inhaltsdichte und klare Textstrukturierung). Auffälligkeiten können sich auch aus einem Vergleich zu vorherigen Arbeiten des Schülers, einem Vergleich zu den Prüfungsarbeiten von anderen Schülerinnen und Schülern sowie aus einem Vergleich zu anderen in der Vergangenheit beurteilten Verdachtsfällen ergeben.

Der Schüler kann grundsätzlich einen atypischen Geschehensablauf aufzeigen, indem er Gründe vorbringt, die die dargelegten Auffälligkeiten anders erklären würden. Der pauschale Hinweis, dass er die fraglichen Passagen ohne KI-Einsatz verfasst habe, genügt nicht. Vor allem der Niveauunterschied und die divergierende Inhaltsdichte zwischen einzelnen Passagen werden sich kaum seriös anders erklären lassen. Kommt ein anderer Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht, ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Maturaarbeit entgegen der Redlichkeitserklärung zumindest teilweise nicht eigenständig erstellt worden ist. Dies stellt ähnlich wie ein Plagiat, bei dem fremde Gedanken oder Texte ohne Kennzeichnung übernommen werden, eine prüfungsrechtlich zu sanktionierende Unredlichkeit dar. Denkbar sind ein Notenabzug oder die Rückweisung der Maturaarbeit, in schweren Fällen auch die Nichtzulassung zur Matura oder der endgültige Ausschluss von den Maturitätsprüfungen.

Colin Möschli, juristischer Volontär Abteilung Recht, und Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe II
Themen: Prüfungen und AbschlüsseKünstliche Intelligenz
Erscheinungsjahr: 2026

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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