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Riverrafting-Tour auf Abschlussreise erlaubt?

Diese Vorsichtsregeln müssen bei der Planung einer Schulreise beachtet werden

Ein Klassenlehrer möchte im 11. Schuljahr mit seiner Klasse auf der Abschlussreise eine Ri­verrafting-Tour auf dem Vorderrhein durch­führen. Er orientiert die Schulleitung darüber. Hinsichtlich der Risikoevaluation verweist der Lehrer auf die Unterlagen eines zertifizierten Anbieters, der solche Touren regelmässig auch für Schulklassen veranstaltet, wobei ein Mindestalter von 14 Jahren vorausgesetzt wird.

Für die Durchführung einer Abschlussreise gilt nach der Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe namentlich, dass das Programm dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingun­gen anzupassen ist und erhöhte Risiken zu meiden sind (§ 18). Riverrafting wird vom Bundesgesetzgeber als Sportart qualifiziert, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmenden beinhaltet (vgl. Art. 7 der bundesrätlichen Sportförderungsverordnung).

Darf die Schulleitung vor diesem Hinter­grund die Rafting-Tour für die Abschlussreise überhaupt bewilligen? Das Obergericht Zürich hat in einem Haftungsprozess die Frage, ob Riverrafting bei Schulanlässen mit Jugendlichen im Alter von rund 15 Jahren generell zulässig beziehungsweise generell geeignet ist, bejaht. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt. Das zürcherische Schulrecht kennt allerdings keine Risikovermeidungsregel. Die Basler Regelung kann aber nicht bedeuten, dass eine Risikoaktivität wie Riverrafting grundsätzlich nicht bewilligt beziehungsweise durchgeführt werden kann. Ist die ausgewählte Tour vom Schwierigkeitsgrad her für rund 15-jährige Schülerinnen und Schüler ohne wildwassertechnische Erfahrung geeignet, darf sie bewilligt werden. Dabei muss die Risikoevaluation nicht persönlich durch die Leitungsperson erfolgen, wenn die erforderliche Klarheit auf andere Weise, insbesondere aufgrund von Informationen eines zertifizierten Anbieters, erlangt werden kann.

Auch diese Sichtweise des Zürcher Obergerichts wurde vom Bundesgericht geschützt. Im­merhin ist vorauszusetzen, dass die Klassenlehrperson und die Schulleitung überprüfen, ob es sich beim ausgewählten Anbieter um einen nach der Risikoaktivitätengesetzgebung zertifizierten Anbieter handelt. Ein entsprechendes Verzeichnis findet sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sport: www.baspo.admin.ch > Themen > Risikoaktivitäten

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: Sekundarstufe I
Themen: Aufsicht und HaftungSchulausflüge
Erscheinungsjahr: 2016

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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