Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

So können Lehrpersonen gegen ungerechtfertigte Anschuldigungen geschützt werden

Primarlehrer  X. staunte nicht schlecht, als er von den Eltern eines seiner Schüler wegen Tätlichkeit angezeigt wurde. Die Eltern von Schüler Y. warfen dem Lehrer vor, ihrem Sohn im Zusammenhang mit einer Schlägerei unter Schülern eine Ohrfeige verpasst zu haben. Lehrer X. informierte umgehend den Schulleiter über die gegen ihn eingegangene Strafanzeige und schilderte ihm aus seiner Sicht, was konkret vorgefallen war. Er habe die drei in die Schlägerei verwickelten  Streithähne  getrennt,  nachdem diese seiner mündlichen Aufforderung, mit der Schlägerei  aufzuhören,  nicht nachgekommen seien. Dabei habe er die Buben am Arm angefasst, ihnen jedoch ganz bestimmt keine Ohr feige verpasst, noch habe er eine andere Tätlichkeit begangen. Lehrer X. stellte gegenüber der Schulleitung die Vermutung an, es könnte sich bei der Strafanzeige  um einen möglichen  Racheakt der Eltern von Y. gegen ihn handeln, da der Schüler vor wenigen Wochen definitiv dem A-Niveau der Sekundarschule zugewiesen worden sei. Die Eltern hätten zwar auf einen Rekurs gegen den Zuteilungsentscheid verzichtet, ihm in einem längeren Telefonat jedoch unmissverständlich  zu verstehen  gegeben,  dass sie mit dem Entscheid überhaupt nicht einverstanden seien. Primarlehrer X. hat den Schulleiter darauf gebeten, ihm im Strafverfahren rechtliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Als Pendant  zur allgemeinen  Treuepflicht der  Kantonsangestellten   trifft  den  Arbeitgeber gegenüber den Lehrpersonen  eine Fürsorgepflicht.  Dabei  hat  er zum  Schutze  von  Leben,  Gesundheit  und  persönlicher  Integrität der Lehrpersonen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. So muss die Schulleitung beispielsweise eingreifen, wenn Lehrpersonen ungerechtfertigten  Angriffen  seitens  der Eltern ausgesetzt sind. Dies kann mittels Stellungnahme oder Durchführung einer Administrativuntersuchung zur Klärung der Vorwürfe erfolgen. Wird wie im hier geschilderten Fall gegen eine Lehrperson  im Zusammenhang  mit ihrer Tätigkeit ein Strafverfahren angestrengt, so sieht das kantonale Personalgesetz unter bestimmten Voraussetzungen  die Möglichkeit  der Gewährung von Rechtschutz, das heisst die Übernahme von Verfahrenskosten und/oder die Bestellung einer Rechtsvertretung, durch den Kanton vor. Der Rechtsschutz entfällt allerdings, wenn die betroffene Lehrperson  sich gesetzes- oder weisungswidrig  verhalten  hat. Dies festzustellen, wird oft die Krux sein, wenn Aussage gegen Aussage  steht. Beim körperlichen  Zugriff auf Schülerinnen  und Schüler stellen sich zudem heikle  Fragen  zur  Abgrenzung  von  noch  erlaubtem zu strafbarem Verhalten ( Tätlichkeit ).

Im elektronischen Handbuch Bildung, zu dem alle Schulleitungen Zugang haben, findet sich unter dem Schlagwort «Strafanzeige» ein Merkblatt des Generalsekretariats zum konkreten Vorgehen bei Strafanzeigen oder Anklageerhebungen gegen Mitarbeitende des Erziehungsdepartements.

Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungKindesschutzMelde- und AnzeigepflichtSchulpersonalrechtEltern
Erscheinungsjahr: 2016

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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