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Sind Zeugnisse im Corona-Schuljahr 2019/2020 anfechtbar?

Rekurs gegen einen Übertrittsentscheid käme meistens zu spät

Die Covid-19-spezifischen Regelungen zur Schullaufbahn und den Schulabschlüssen geben Anlass zu Fragen der Anfechtbarkeit von Zeugnissen, die für den Übertritt in die Sekundar- oder eine weiterführende Schule oder den Abschluss zählen.

Für den Übertritt am Ende der Primarschule in einen Leistungszug der Sekundarschule ist das Zeugnis des 1. Semesters (vom Januar 2020) massgebend. Auch nach der Schullaufbahnverordnung (SLV) ist letztlich die im 1. Semesterzeugnis erreichte Berechtigung für den Übertrittsentscheid entscheidend. Eine Leistungssteigerung im zweiten Semester würde auch bei Anwendung der SLV nicht bedeuten, dass in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen übergetreten werden könnte. Wurde das 1. Semesterzeugnis im Januar nicht angefochten, kann es deshalb nicht mehr im Rahmen eines Rekurses gegen das Schlusszeugnis angefochten werden.

Für den Übertritt in die gewünschte (allgemeinbildende) weiterführende Schule am Ende der Sekundarschule wird ebenfalls auf die im 1. Semesterzeugnis erreichte Berechtigung abgestellt. Gemäss SLV wären allerdings beide Zeugnisse massgebend. Eine Leistungssteigerung könnte damit noch zu einer Verbesserung führen. Nach der Covid-19-spezifischen Regelung ist dies nicht möglich. Hier muss deshalb das 1. Semesterzeugnis - beziehungsweise die Noten, die aus diesem Zeugnis einfliessen - im Rahmen eines Rekurses gegen das Schlusszeugnis angefochten werden können. Allerdings könnten in einem Rekursverfahren allfällige Leistungssteigerungen im zweiten Semester bis zu den Schulschliessungen, soweit sie überhaupt belegbar wären, nicht berücksichtigt werden. Dies mag für einzelne Betroffene unbefriedigend erscheinen, ist aber unter dem Aspekt der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler geboten.

Bei Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, die aufgrund der Erfahrungsnoten im ersten und zweiten Semester das letzte Schuljahr nicht erfolgreich abschliessen, ist es schliesslich denkbar, dass sie bei Durchführung der Abschlussprüfungen reüssiert hätten. Sie haben nun entweder die Möglichkeit, die Erfahrungsnoten, so wie sie in das Abschlusszeugnis eingeflossen sind, anzufechten. Ausserdem haben sie aufgrund der Covid-19-Regelungen des Bundes bzw. der EDK die Möglichkeit, ordentliche Abschlussprüfungen zu absolvieren. Deren Resultate können selbstverständlich auch angefochten werden. Das gilt übrigens auch für die freiwillige Aufnahmeprüfung für den Übertritt in einen Leistungszug der Sekundarschule sowie die ausserordentliche zweistufige Zusatzprüfung für den Übertritt in die weiterführenden Schulen.

Die Erfolgsaussichten von Rekursen gegen Zeugnisse, die auf im Januar oder noch früher zustande gekommenen Noten beruhen, dürften wegen der zeitlichen Distanz allerdings gering sein.

Philipp Schenker, juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Prüfungen und AbschlüsseEltern
Erscheinungsjahr: 2020

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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