Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Sorgfaltspflicht der Lehrpersonen hat ihre Grenzen

Vorsichtsmassnahmen bei Schulausflüge sind sehr wichtig, doch sie müssen auch realistisch umsetzbar sein

Ein 12-jähriger Schüler der Bezirksschule Frick verunglückte im Sommer 2013 auf einer Schulreise tödlich. Fünf Klassen mit 104 Schülerinnen und Schülern sowie zehn Lehr- und Begleitpersonen waren auf einer Sternwanderung in den Jura unterwegs. Der verunglückte Schüler entfernte sich während der Mittagspause von seiner Gruppe, da er mit einem Kollegen einen Abhang neben dem Grillplatz erkunden wollte. Als sich der Kollege kurz entfernte, rutschte der Junge beim Klettern eine Böschung hinab und stürzte über den Rand einer zwölf Meter hohen Steilwand in die Tiefe. Der Kollege informierte sogleich die Lehrerschaft  und der Organisator der Schulreise bot darauf mit der Notfall-App der Rega die Rettungskräfte auf. Er stieg über die steile Felswand zum verletzten Schüler hinunter. Auch der Klassenlehrer bemühte sich um die Rettung des Jungen. Wegen des unwegsamen Geländes konnten die Rettungskräfte den verletzten Schüler erst 35 Minuten nach dem Eingang der Meldung erreichen. Er wurde mit der Rega ins Spital geflogen, wo er eine Woche später seinen schweren Verletzungen erlag. Gegen den Organisator der Schulreise und den Klassenlehrer wurde ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Im November 2017 wurden beide Lehrpersonen vom Bezirksgericht Laufenburg freigesprochen und erhielten eine Genugtuung zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 Gemäss Gerichtsberichterstattung kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass den beiden Lehrpersonen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Sie hätten den Grillplatz zweifach rekognosziert, den Förster gebeten, Holz zum Einfeuern bereitzustellen, damit die Schülerinnen und Schüler nicht im Gelände danach suchen mussten, sowie Beobachtungsposten während der Rast platziert. Nach Meinung der Richter muss eine Lehrperson einen Rastplatz nicht quadratmetergenau auf Gefahren absuchen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gefahr der steilen Böschung nicht erkennbar gewesen sei. Bei den Schülern habe es sich um durchschnittliche Jugendliche gehandelt, die keine ständige Überwachung erforderten. An die Lehrpersonen dürften keine unrealistischen Anforderungen gestellt werden.

Der diskutierte Fall zeigt, dass selbst bei einer sorgfältigen Vorbereitung und Planung eines Schulausfluges nicht sämtliche Gefahrenquellen ausgeschlossen werden können. Von Lehrpersonen kann deshalb nur gefordert werden, dass sie erkennbare Risiken vermeiden, nicht aber, dass sie jegliche Gefahrenquelle einkalkulieren. Auch kann den Lehrpersonen keine Pflicht zur ständigen Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler auferlegt werden. Auf Schulausflügen soll gerade auch eine dem Alter und der Reife entsprechende Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Dies wäre weder mit der Forderung nach einer lückenlosen Beaufsichtigung noch mit allzu einschränkenden konkreten Weisungen zur Vermeidung von allen erdenklichen Gefahren möglich.

Ursprünglich warf die Staatsanwaltschaft den Lehrpersonen vor, sie hätten die Schülerinnen und Schüler zu wenig über die (objektiv nicht erkennbare) konkrete Gefahr, die von der steilen Böschung ausging, informiert, und diese auch zu wenig überwacht. Sie hätten merken müssen, dass sich zwei Schüler vom Rastplatz entfernt hätten. Ausserdem hätten sie vor der Böschung eine Lehrperson mit dem klaren Auftrag zur Überwachung positionieren müssen. Wäre das Gericht dieser Auffassung gefolgt, wären die Lehrpersonen mit Pflichten konfrontiert worden, die sie gar nicht hätten erfüllen können.

Von Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Aufsicht und HaftungSchulausflügeSchulpersonalrecht
Erscheinungsjahr: 2017

Weitere Informationen: www.edubs.ch

Basler Schulblatt

Leimenstrasse 1
4001 Basel
Tel.: +41 61 267 84 03
Mail: E-Mail
Website