Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Sponsoring an Schulen: Ja, aber...

Nicht jeder Partner kommt in Frage

Zwei Sekundarschulklassen planen im Rahmen des Umweltbildungsprojekts «Schule auf der Alp» einen mehrtägigen Einsatz im Berner Oberland. Die Kosten können mit dem für auswärtige Schulprojekte zur Verfügung stehenden Budget nicht gedeckt werden. Daher suchen die beteiligten Lehrpersonen nach Sponsoring- Partnern. Ein Milchproduzent, eine Brauerei und eine Bank bieten Sponsoring-Verhältnisse an. Der Milchproduzent fordert als Gegenleistung, dass sich die Schülerinnen und Schüler mit einem Werbe-T-Shirt fotografieren lassen und dieses Foto zu Marketingzwecken verwendet werden darf. Die Bank verlangt nach den Adressen der Schülerinnen und Schüler. Die Brauerei möchte das Sponsoring auf ihrer Website werbewirksam erwähnen.

Das geplante Vorhaben kann, da projektbezogen, grundsätzlich mittels Sponsoring (mit) finanziert werden. Die Schule darf keinen der Sponsoring-Interessenten ohne sachlichen Grund benachteiligen. Oberster Massstab für die Beurteilung von Sponsoring-Verhältnissen ist, ob sich diese mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen vereinbaren lassen. Unzulässig ist Sponsoring beispielsweise mit Partnern, die in den Bereichen Sucht-, Arzneimittel und Kreditwesen tätig sind. Die Brauerei kommt deshalb nicht als Sponsorin in Frage.

Weiter muss Sponsoring die Rechte und Freiheiten der Schülerinnen und Schülern respektieren. So sind namentlich die Privatsphäre und Daten von Schülerinnen und Schüler zu schützen. Die Teilnahme an Sponsoring-Aktivitäten muss stets freiwillig sein. Die vom Milchproduzenten geforderte Gegenleistung ist deshalb unzulässig. Aus Gründen der Persönlichkeitsrechte darf den Sponsoring-Partnern nicht erlaubt werden, Bildmaterial von Schülerinnen und Schülern zu Marketingzwecken zu verwenden. Schülerdaten dürfen aus Gründen des Datenschutzes ebenfalls nicht weitergegeben werden. Zulässige Gegenleistungen sind die neutrale Nennung des Sponsoring-Partners an einer Veranstaltung, in einer Publikation oder auf der Website der Schule. Auf der anderen Seite können die Sponsoring-Partner das Sponsoring-Projekt zu Marketing- und Kommunikationszwecken verwenden, wobei die Förderabsicht deutlich im Vordergrund bleiben sollte. Die gegenseitigen Leistungen sind in einer Sponsoring-Vereinbarung festzuhalten. Das Sponsoring bedarf auch der Genehmigung durch die Volksschulleitung.

Weitere Hinweise, die zu beachten sind, finden sich in den Richtlinien des Erziehungsdepartements über Fundraising und Sponsoring an den Basler Schulen, die derzeit revidiert werden. Ausserdem hat der Dachverband der Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) unter dem Titel «Externe Bildungsfinanzierung» einen Leitfaden herausgegeben und eine Charta zum Bildungssponsoring an öffentlichen Schulen der Schweiz gemeinsam mit einer Gruppe von Unternehmen, Stiftungen, Schulträgern, Pädagogischen Hochschulen, Verbänden und weiteren Organisationen erarbeitet. Die hiesigen Volksschulen gehören zu den Unterzeichnenden, pikanterweise als einziger Vertreter der Bildungsverwaltungen der Schweiz.

Sarah Stingelin, juristische Volontärin, und Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht

Der Leitfaden des LCH ist als Download zu finden unter www.lch.ch/publikationen/downloads.

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: KindesschutzMedien und UrheberrechtMelde- und Anzeigepflicht
Erscheinungsjahr: 2017

Weitere Informationen: www.edubs.ch

Basler Schulblatt

Leimenstrasse 1
4001 Basel
Tel.: +41 61 267 84 03
Mail: E-Mail
Website