Datenbank zur Schulblatt-Kolumne

Urheberrechtsschutz gilt auch für Schülerarbeiten

Regeln zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in der Schule

Dass das Urheberrecht grundsätzlich auch für Schulen gilt, dürfte spätestens nach dem Beitrag in dieser Rubrik in der vergangenen Schulblattausgabe bekannt sein. Weniger bekannt ist vielleicht, dass Schülerinnen und Schüler im Unterricht urheberrechtlich geschützte Werke schaffen können und was dies für den Schulalltag bedeutet. Zu denken ist etwa an Aufsätze in den Sprachfächern oder an Bilder, Zeichnungen, Fotografien oder Skulpturen in gestalterischen bzw. künstlerischen Fächern. Voraussetzung für den Schutz ist, dass es sich bei der Schülerarbeit um eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter handelt.

Auf den Wert oder den Zweck der Schöpfung kommt es dabei nicht an. Auch eine einfache Kinderzeichnung kann deshalb urheberrechtlich geschützt sein. Die Lernenden werden so zu Rechteinhabern. Wenn die Schule eine Schülerarbeit ganz oder teilweise auf ihrer Webseite zeigen möchte, müssen die Rechteinhaber damit einverstanden sein. Für jede Verwendung einer Schülerarbeit braucht es demnach eine Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers bzw. von deren Erziehungsberechtigten.

Fehlt eine solche, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Wenn die Schule ein längerfristiges Interesse an der Nutzung einer Schülerarbeit hat, empfiehlt es sich, schriftlich eine entsprechende Vereinbarung mit der betroffenen Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigten abzuschliessen. Wirkt eine Lehrperson zusammen mit einer Schülerin an der Schaffung eines Werkes mit, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu. Das Werk kann im Falle einer Miturheberschaft nur insoweit genutzt werden, als beide damit einverstanden sind. Blosse Anregungen, Anweisungen oder Ideen begründen aber noch keine Stellung als Miturheber. Vielmehr muss die Lehrperson beispielsweise bei einem Bild im wahrsten Sinne des Wortes zum Malstift oder Pinsel greifen. Geht der Beitrag der Lehrperson derart weit, dass einem Schüler kein gestalterischer Spielraum mehr verbleibt, ist die Lehrperson Alleinurheberin.

Rechte an Werken von Lehrpersonen oder Schülern sind der Schule nur dann abzutreten, wenn sich das bei Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis ergibt oder bei Schülern in der Schul- bzw. Studienordnung so festgelegt ist.

Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Medien und UrheberrechtSchulpersonalrecht
Erscheinungsjahr: 2015

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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