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Verdacht reicht nicht für Anfechtung von Prüfungsnoten
Ein Primarschüler mit Migrationshintergrund hat aufgrund der Zeugnisse der 6. Klasse (nur) die provisorische Berechtigung für den P-Zug erhalten. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs. Sie machten pauschal geltend, die Bewertungsmassstäbe seien konsequent zuungunsten ihres Sohnes ausgelegt worden. Dieser sei Opfer einer konsequenten Diskriminierung gewesen. Der Klassenlehrer habe ihrem Sohn gegenüber bemerkt, dass er weniger ordentlich sei als seine Schweizer Mitschülerinnen und -schüler. Diese «stereotype Schubladisierung» stelle bereits einen hinreichenden Anlass dar, die Objektivität der Bewertungen grundlegend anzuzweifeln. Die Noten seien zudem konsequent abgerundet worden. Konkret wurde allerdings nur eine ungenügende Prüfungsnote im Fach Natur, Mensch und Gesellschaft beanstandet.
Solche pauschalen Vorwürfe sind wenig erfolgversprechend. Es bedarf schon konkreter Hinweise, dass bei der Bewertung der Leistungen des betroffenen Schülers in rechtsungleicher Weise und dazu auch noch konsequent vom ansonsten angelegten Massstab abgewichen worden wäre. Zwar können Äusserungen über das Arbeits- und Sozialverhalten eines Schülers während des Semesters grundsätzlich Grund für die Annahme einer Befangenheit der prüfenden Lehrperson sein. Eine rein subjektiv wahrgenommene Benachteiligung reicht aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrperson muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Eine einzige, allenfalls etwas unbedachte Äusserung reicht dafür nicht aus. Dass eine konsequente Abrundung stattgefunden haben soll, erscheint auch wenig plausibel. Die Zeugnisnoten werden (erst) an der Zeugnisklassenkonferenz endgültig festgelegt. Dort sollen gerade Fälle, bei denen ein Schüler systematisch «Rundungspech» hat, besprochen und die Noten auf Angemessenheit nochmals überprüft werden.
Wird eine Prüfungsnote beanstandet, muss diese sich auf die Zeugnisnote und den Übertrittsentscheid auswirken können. Erst dann wird auf den Rekurs überhaupt eingetreten. Die Anfechtung einer Prüfungsnote ist aussichtslos, wenn nicht der prüfenden Lehrperson entweder ein Fehler im Ablauf der Prüfung (z.B. Aufgabenstellung stimmt nicht mit Lernzielen überein) oder ein Bewertungsfehler (beispielsweise im Unterricht mangelhaft vorbereiteter Prüfungsstoff wird bei Bewertung der Prüfungsleistung relevant) nachgewiesen werden kann. Die Suche nach den Ursachen für ungenügende Noten gestaltet sich also schwierig, wenn diese einzig bei den prüfenden Lehrpersonen gesucht wird.
Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht