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Wann muss eine Schwangerschaft gemeldet werden?

Grundsätzlich besteht keine Meldepflicht bei einer Schwangerschaft einer Minderjährigen

Eine Lehrperson erfährt von einer Schülerin einer dritten Sekundarklasse, dass diese ungewollt schwanger geworden ist und sich überlegt, ob sie das Kind austragen will oder nicht. Ihren Eltern kann die Schülerin ihre Schwangerschaft aus familiären Gründen nicht anvertrauen. Halt findet die Schülerin allerdings in ihrem sozialen Umfeld, das sie bei ihrer Entscheidung unterstützt. Die Lehrperson sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob sie zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) verpflichtet ist.

Meldepflichtig sind nach Schulgesetz Lehr- und Fachpersonen, denen Missstände zur Kenntnis kommen, die ein Einschreiten zum Zweck des Kindesschutzes oder der Jugendfürsorge erfordern. Eine Meldung von Lehr- und Fachpersonen an die KESB hat im Kanton stets in Absprache mit der Schulleitung und, wenn immer möglich, im Austausch mit der Schulsozialarbeit (SSA) zu erfolgen. Zur Meldung an die KESB verpflichtet sind nach der allgemeinen Meldepflichtbestimmung, die alle Personen erfasst, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, auch die Mitarbeitenden der SSA.

Die Tatsache, dass eine minderjährige Schülerin ungewollt schwanger wird und einen Schwangerschaftsabbruch in Betracht zieht, begründet für sich allein keine Meldepflicht. Auch der Umstand, dass eine betroffene Schülerin ihre Schwangerschaft zwar einer Vertrauensperson im schulischen Umfeld, nicht aber ihren Eltern anvertraut, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Kindeswohls schliessen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen einer physischen und psychischen Belastung durch die Schwangerschaft bestehen, die die betroffene Schülerin ohne Einbezug der KESB nicht bewältigen kann. Solche Anzeichen ergeben sich im eingangs geschilderten fiktiven Beispiel aufgrund der Äusserungen der Schülerin und der Wahrnehmungen der Lehrperson nicht. Es genügt deshalb, die Schülerin mit der SSA, dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) und den ärztlichen Diensten, die vor einem Schwangerschaftsabbruch beraten müssen, zu vernetzen und auf eine Meldung an die KESB zu verzichten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass SSA und KJD zusätzliche Abklärungen tätigen und nötigenfalls eine Gefährdungsmeldung machen – immer unter der Voraussetzung, dass die betroffene Schülerin deren Hilfeleistungen annimmt.

Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass der Entscheid über einen Abbruch einer Schwangerschaft einer urteilsfähigen Minderjährigen, wovon im Beispielfall ausgegangen wird, als höchstpersönliches Recht alleine dieser zusteht. Urteilsfähigkeit einer werdenden Mutter kann im Alter von 15 Jahren angenommen werden, wobei dies keine starre Altersgrenze ist, weder nach unten noch nach oben. Die Eltern dürfen daher von schulbehördlicher Seite nicht ohne Zustimmung der Schülerin einbezogen werden. Dasselbe gilt, solange wie möglich, für den umgekehrten Fall, dass die werdende Mutter sich entscheidet, ihr Kind auszutragen.

In der letzten Wintersession verabschiedete das Bundesparlament eine neue Meldepflichtbestimmung für den Kindesschutz (Art. 314d ZGB). Sobald diese in Kraft tritt, werden Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit, die nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, zur Meldung verpflichtet sein, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Abs. 1). Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet (Abs. 2). Für Lehr- und Fachpersonen sowie Mitarbeitende der SSA wird sich mit der neuen Bestimmung nichts ändern und der Beispielfall wird nicht anders zu beurteilen sein.

Philipp Schenker, Juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht, ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: Sekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: KindesschutzAufsicht und HaftungMelde- und AnzeigepflichtEltern
Erscheinungsjahr: 2018

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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