Datenbank zur Schulblatt-Kolumne
Was tun bei drohender Zwangsheirat?
Zwei Lehrpersonen einer weiterführenden Schule erfuhren von einer ihrer Schülerinnen, dass sie von ihren Eltern bald gegen ihren Willen verheiratet werden soll. Die beiden Lehrpersonen wandten sich daraufhin an den zuständigen Rektor mit der Frage, ob die Schule handeln müsse und wie allenfalls konkret vorzugehen sei.
Wenn ein 16-jähriges Mädchen angeblich gegen seinen Willen verheiratet werden soll, stellt sich die Frage nach einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche liegt vor, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen, geistigen, oder sittlichen Entfaltung eines Kindes besteht. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen. Die im Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt angesiedelte KESB ist bei der Erfassung von gefährdeten Kindern oftmals auf eine Meldung und die Zusammenarbeit mit den Schulen angewiesen. Nach baselstädtischem Schulgesetz sind die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, die KESB zu benachrichtigen, wenn sie von Missständen erfahren, die zum Zwecke des Kindesschutzes ein Einschreiten erfordern. Eine entsprechende Meldepflicht für Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, sieht auch das kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz vor.
Da es nicht immer einfach einzuschätzen ist, ob eine Gefährdung des Kindeswohls bei Äusserungen einer Schülerin über eine angebliche Zwangsheirat gegeben ist, ist es für eine Schulleitung ratsam, sich in einem ersten Schritt an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) zu wenden. Dieser bietet Unterstützung bei der Beurteilung von Gefährdungslagen von Kindern und berät die Schulleitung, ob eine Meldung an die KESB angezeigt ist. Für eine Gefährdungsmeldung bedarf es konkreter Hinweise auf eine bevorstehende Zwangsheirat.
Seit dem 1. Juli 2013 werden Zwangsheiraten in der Schweiz unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich nach der neuen Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird. Damit stellt sich die Frage, ob eine Strafanzeige erfolgen muss. Eine solche setzt einen konkreten Tatverdacht voraus. Da die Abgrenzung von der strafbaren Zwangsheirat zur arrangierten Heirat schwerfällt, empfiehlt es sich, von einer Strafanzeige grundsätzlich zunächst einmal abzusehen.
Eine Bezugslehrperson könnte sich auch auf das besondere Vertrauensverhältnis berufen, dessen Annahme von einer Anzeigepflicht befreit, wobei weiterhin ein Anzeigerecht besteht. In jedem Fall sollten aber die Kindesschutzbehörden eingeschaltet werden. Sollte sich in einem konkreten Fall im Verfahren vor der KESB der Verdacht auf eine Zwangsheirat erhärten, hätte diese eine Strafanzeige einzureichen.
Informationen zu Unterstützungsangeboten befinden sich auf dem Basler Bildungsserver eduBS.
Nathalie Stadelmann, Juristische Mitarbeiterin Abteilung Recht