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Was tun bei einer längeren Dispensation wegen Krankheit?

Der Umstand des stationären Klinikaufenthaltes allein spricht grundsätzlich nicht gegen einen erfolgreichen Abschluss; trotzdem gilt es, einige Details zu beachten

Ein Mittelschüler hat im letzten Semester vor dem Abschluss einige Wochen den Unterricht nicht mehr besucht. Er teilt seiner Klassenlehrerein mit, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme und eines stationären Klinikaufenthalts der Schule für nicht absehbare Zeit fern bleibe. Diesbezüglich werde er ein Arztzeugnis einreichen. Er möchte jedoch nicht, dass die Schule von seinen Ärzten  über genauere Umstände seiner Krnankheit infromiert wird. Zudem sei er gewillt, trotz seiner Abwesenheit die Schule ordnungsgemäss abzuschliessen. Prüfungen könne er weiterhin absolvieren, jedoch nicht im üblichen Rahmen.

Die Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen (Absenzen- und Diszipinarverordnung) enthält § 24 Termin- und Formvorschfriften für Dispensationsgesuche. Danach ist bei Schülerinnen und Schüler die aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Wochen dispensiert werden sollen, das Dispensationsgesuch von den behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf einem vom Kinder- und Jugendgesundheitdienst (KID) vorgegebenen Formular beim KID einzureichen. Es muss eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer enthalten. Voraussehbare Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen sind – soweit möglich – drei Wochen vor dem betreffenden Termin einzuriechen.

Der KID überprüft das Gesuch und leitet seinen Bericht über Art und Dauer der Dispensation (ohne medizinische Hintergründe) an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung durch den KID anordnen. Eine vertrauensärztliche Abklärung kann auch die Schulleitng beim KID verlangen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Art und Dauer der ärztlichen Dispensation hat. Die Eltern beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen von der Lehr- oder Fachperson über die eingeleitete vertrauensärztliche Abklärung im Voraus informiert werden. Nach erfolgter Abklärung meldet der KID insbesondere zurück, ob die Absenzen aus medizinischer Sicht gerechtfertigt waren oder nicht.

Die Schule hat den Schüler über diese Termin- und Formvorschriften sowie über allfällige Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung (die bis zu einem Schulabschluss reichen können) zu informieren. Unterlässt sie dies, darf dies dem Schüler nicht zum Nachteil gereichen.

Auch beim Vorliegen eines frist- und formgerechten Dispensationsgesuchs bleibt das weitere Vorgehen in Bezug auf den gewünschten Schulabschluss zu klären. Hierfür kann der KID im Rahmen seiner Rückmeldung an die Schule Empfehlungen geben. Der KID kann insbesondere auch zur Frage der Prüfungsfähigkeit aus medizinischer Sicht Stellung beziehen. Ist die Prognose bezüglich des Schulabschlusses positiv, sollte es dem betreffenden Schüler in Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und Chancengelichheit ermöglicht werden, die notwendigen Leistungserhebungen mit einem speziellen Setting (beispielsweise bezüglich Termin und Ort) zu absovieren.

Der Umstand des stationären Klinikaufenthaltes alleine spricht grundsätzlich jedenfalls nicht gegen einen erfolgreichen Abschluss, da ein Schüler (etwa in einer Klinikschule) bei der Vermittlung des Lehrstoffes unterstütz werden kann. Wird ein Schulabschluss wegen zu vieler Absenzen nicht ermöglicht, kann das eventuell den Krankheitszustand verschärfen und einen Abschluss ganz verunmöglichen, was weder im Interesse des Schülers noch der Schule sein kann.

Tina Metzger, Juristische Volontärin
Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht
Erziehungsdepartement Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2018

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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