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Wie sind Prüfungsverweigerungen zu beurteilen?

Eine Leistung gilt dann als nicht erbracht, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zu Beginn oder am Ende einer Leistungserhebung ein leeres Blatt abgibt oder eine Leistung von Vornherein verweigert.

Eine Sekundarschülerin erscheint ordnungsgemäss zum Unterricht. In der zweiten Schulstunde hat sie im Fach Deutsch einen Vortrag zu halten. Als sie von der Lehrperson aufgefordert wird, mit dem Vortrag zu beginnen, verweigert sie dies. Einen Grund für die Leistungsverweigerung nennt die Schülerin der Lehrperson nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Die Schulleitung möchte wissen, ob in dem Fall die Note 1 gesetzt werden kann oder der Schülerin ein Nachholtermin anzusetzen ist.

Auf den ersten Blick regelt die Schullaufbahnverordnung ( SLV ) die Prüfungsverweigerung nur im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von einer Leistungserhebung. Wenn dafür kein vernünftiger Grund wie etwa Krankheit oder Unfall gegenüber der Lehrperson angeführt werden kann, ist das Fernbleiben als Form der Prüfungsverweigerung anzusehen. In diesem Fall haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit und Pflicht, die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Termin zu wiederholen. Bleibt in der Sekundarschule oder in den weiterführenden Schulen eine Schülerin oder ein Schüler dem Wiederholungstermin ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 erteilt.

Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den eingangs beschriebenen Fall würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen Insbesondere unter dem Aspekt der Chancengleichheit liesse sich nicht begründen, weshalb der leistungsverweigernden Schülerin, anders als ihren Mitschülerinnen und Mitschülern, die ihre Vorträge ordnungsgemäss halten, ein Nachholtermin eingeräumt werden soll. Da sie schulanwesend ist und zur Erbringung der geforderten Leistung offensichtlich in der Lage wäre, wenn sie nur wollte, unterscheidet sich ihr Fall von jenem von Schülerinnen oder Schülern, die einer Leistungserhebung fernbleiben. In der Regel begründen diese ihr Fernbleiben mit einem mehr oder weniger wichtigen Hinderungsgrund. Ob ein solcher tatsächlich vorgelegen hat, lässt sich freilich im Nachhinein nicht immer feststellen.

Die Schullaufbahnverordnung regelt indes indirekt auch den Fall der Schülerin, die ihren Vortrag ohne Grund verweigert. Unter dem Titel « Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz » ist vorgesehen, dass der Note 1 nicht nur die Bedeutung einer sehr schwachen, sondern auch diejenige einer nicht erbrachten Leistung zukommt ( § 33 Abs. 2 ). Eine Leistung gilt dann als nicht erbracht, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zu Beginn oder am Ende einer Leistungserhebung ein leeres Blatt abgibt oder eine Leistung von Vornherein verweigert. In solchen Fällen muss ohne Möglichkeit einer Prüfungswiederholung die Note 1 gesetzt werden können.

Es empfiehlt sich, die Note 1 für die Leistungsverweigerung gleich zu eröffnen und die grundlose Leistungsverweigerung in geeigneter Form zu dokumentieren (idealerweise von Schülerin unterzeichnen lassen), um Streitigkeiten über eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zu vermeiden. Im Wiederholungsfall sind zusätzlich geeignete disziplinarische Massnahmen gemäss der Absenzen- und Disziplinarverordnung zu prüfen.

Andreas Hagenbuch, juristischer Volontär, und Philipp Schenker, juristischer Mitarbeiter Abteilung Recht im ED Basel-Stadt

Klasse/Stufe: PrimarstufeSekundarstufe ISekundarstufe II
Themen: Absenzen und SanktionenPrüfungen und Abschlüsse
Erscheinungsjahr: 2020

Weitere Informationen: www.edubs.ch

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